Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 117Kurztext: VerweiseText: (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen. (3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 118Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1); 2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (§ 19 Z 2); 3. Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (§ 20 Z 6); 4. baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b, § 20 Z 5 und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1); 5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5); 6. als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 3); 7. (Anm.: entfallen) (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer 1. die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2); 2. Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind; 2a. bei meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (§ 21 Abs. 3); 2b. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt nicht anschließt (§ 21 Abs. 3); 2c. nach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (§ 21 Abs. 3); 3. den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2); 4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3); 5. nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4); 6. nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5); 7. bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3); 8. bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen; 8a. als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1); 9. Feuerungsanlagen errichtet und in den Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen (§ 84); 10. als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 90); 10a. als Sachverständiger die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Überprüfungsbefundes von Klimaanlagen der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 93a Abs. 1); 11. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält. (3) (Anm.: entfallen) (4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen. (5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 118aKurztext: EU-RechtText: (1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 1882/2003/EG, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1; 2. Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65 3. Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, 4. Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014, S. 1, 5. Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1; 6. Richtlinie (EU) 2018/844 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75; 7. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82. (2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A). (3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 119Kurztext: Übergangsbestimmungen §119-§119rText: (1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission. (3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist. (4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3 noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung. (5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrund-lagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft. (6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 4 angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung § 14 nicht anzuwenden. (7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre. (8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 § 119a (1) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 50/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119b (2) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119 c (4) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen. § 119d (5) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre. § 119e (6) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008 Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen. § 119f (7) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85. § 119g (8) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119h (9) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119i (10) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010 Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden. § 119j (11) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden. § 119k (12) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2012 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119l Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 83/2013 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2013 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 119m Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 29/2014 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue § 13 Abs. 8 kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden. (2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre. § 119n Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre. § 119o Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2015 Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015 § 119p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 117/2016 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016 § 119q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 § 119r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020 § 119s Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2, 1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder 2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden, haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen. (3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, 1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder 2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden, ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021 § 119t Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z. 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen. (3) Die erstmalige Berechnung nach § 29a Abs. 7 hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 27 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022 § 119u Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 108/2022 § 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 120Kurztext: Inkrafttreten §120 u. §120aText: (1) Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 5 und Z 5a, § 23 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 2 Z 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58 und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft. (3) Die Neufassung des § 15 Abs. 4 und des § 118 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) Die Neufassung des § 20 Z 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft. (5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z 1, § 4 Z 9, § 4 Z 27 (Definition,Offene Garagen‘), § 4 Z 29, die Einfügung des § 4 Z 37a, die Neufassung des § 4 Z 41, § 4 Z 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z 4, § 19 Z 5, § 20 Z 1 und 2, § 20 Z 3 lit. c, § 20 Z 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. (6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft. (7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z 24, die Einfügung des § 4 Z 39a und 56a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z 1, 23 Abs. 1 Z 8 und 43 Abs. 2 Z 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118a und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. (8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft. (9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z 6, die Einfügung des § 4 Z 30a und 40a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 119g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft. (10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft. (11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 15 Abs. 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 6, des § 19 Z 2, des § 26 Abs. 1 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 4 Z 1 lit. b sowie die Einfügung des § 119i durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft. (12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 4, 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des § 13 Abs. 15, die Änderung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 8, § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 38 Abs. 2 Z 1, des II. Hauptstückes, des § 118 Abs. 2 Z 8 bis 10, des § 118a und die Einfügung des § 119j durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (13) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Z 5, 28 und 29, des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, des § 6 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, des § 9, des § 13 Abs. 8, des § 19 Z 1, des § 21 Abs. 1 bis 3, des § 21 Abs. 2 Z 6, des § 23 Abs. 1 Z 4, des § 29 Abs. 6, des § 33 Abs. 2 Z 2 und des § 35 Abs. 2, des § 70 Abs. 3, des § 76 Abs. 4, des § 81 Abs. 1 Z 2 und 4, die Einfügung des § 4 Z 34a, des § 20 Z 3 lit. h, des § 20 Z 6, des § 21 Abs. 2 Z 7, des § 118a Abs. 1 Z 3 und des § 119k sowie der Entfall des § 4 Z 50 und 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft. (14) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 43 Abs. 2, des § 44 Abs. 1, des § 118 Abs. 2 Z 8, der Entfall der §§ 45 bis 47 sowie die Einfügung des § 119l durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft. (15) Die Änderung des § 38 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft. (16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, der §§ 26a und 27 Abs. 5, des § 29 Abs. 10, des § 36 Abs. 2, des § 41 Abs. 5, des § 118 Abs. 2 Z 11, der Überschrift des§ 118a und des § 119 Abs. 5 sowie der Entfall des § 2 und des § 118 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des § 3 Z. 7 und 8, § 6 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 4, 8, 12 und 13, § 19 Z. 7, § 20 Z. 3 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Z. 3, § 22 Z. 3, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Z. 1 und 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 4, § 81 Abs. 7, § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 3 und 6, § 118 Abs. 1 Z. 1 und 6 sowie Abs. 2 Z. 10, die Einfügung des § 7 Abs. 5 und 6, § 19 Z. 8, § 22 Abs. 2 Z. 2a und Abs. 6, § 40 Abs. 2a, § 81 Abs. 8 bis 10, § 92a, § 119m sowie der Entfall des § 85 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2014 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2014, in Kraft. (18) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015, treten in Kraft: 1. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z 7, die Einfügung des § 4 Z 48a, die Änderungen des § 13 Abs. 8 dritter Gliederungsstrich und des § 20 Z 3 lit. b, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z 2 siebenter Gliederungsstrich, die Änderungen des § 37 Abs. 3 und § 70 Abs. 3, die Anfügung des § 70 Abs. 4, die Änderungen des § 76 Abs. 4 und § 80 Abs. 5, die Einfügungen der Überschrift des § 80a, des § 80a Abs. 3 und des § 81a, die Änderung des § 87, die Einfügung des § 93a, die Anfügung des § 95 Abs. 4, die Einfügungen des § 118 Abs. 2 Z 8a, Z 10a und §119n mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015; gleichzeitig tritt § 81 Abs. 7 bis 10 außer Kraft; 2. § 80a Abs. 1 und 2 für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit 1. Jänner 2019, für sonstige Gebäude mit 1. Jänner 2021. (19) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der §§ 3 Z 9, 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft. (20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2016 tritt § 21a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft. (21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft: 1. § 33 Abs. 9b, § 38 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 3 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2016; 2. das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 31a, Z 37a, Z 47a und Z 65, § 23 Abs. 1 Z 2, die Abschnittsbezeichnung Va. Abschnitt samt Überschrift, § 92b, § 118a Abs. 1 Z 4 und § 119p mit 1. Jänner 2017. (22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 4 Z 4a, 55a und 55b, § 26 Abs. 4, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung IX. Abschnitt samt Überschrift, § 100, § 118a Abs. 1 Z 5 und § 119q mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft. (23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 81a Abs. 5 und § 93a Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft. (24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2, § 3 Z 4, 4a, 8 und 8a, § 4 Z 2, 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 4, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 3 und 4, § 11a, § 13 Abs. 6, Abs. 13, Abs. 13a und 14, § 14, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2, die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teils, § 18 Abs. 4, § 19, § 20, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b, d, g, k, l, m n, o, und p, § 21 Abs. 1 Z 4, 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 2, 3 und 6, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich, Z 3a und 6, § 26 Abs. 4 Z 2, § 28 Abs. 3 erster Satz, § 29 Abs. 6, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 3, § 38 Abs. 7 Z 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 5, § 52 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 88,§ 89 Abs. 4, § 89a, § 95 Abs. 4, § 96, § 97, § 98, § 118 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 118 Abs. 2 Z 2, 2a, 2b, 2c und Z 7, § 119r mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 49, 51, 52, 54 und 61 sowie § 38 Abs. 2 Z 5 außer Kraft. (25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft. (26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 25, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, § 19 Z 4 bis 7, § 20 Z 2 lit. g, h und k, Z 4, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Z 4a, 5 und 5a, Abs. 2 Z 2 und 9, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2, Z 8 lit. c und d, § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich, Z 3, § 76 Abs. 3, die Überschrift des § 80, § 80b, § 80c, § 80d, § 80e, § 80f, § 81, § 81a Abs. 1, 2, 4 und 4a, die Überschrift des VIII. Abschnittes des I. Teils des II. Hauptstücks, § 82, § 84, § 92a, § 117 Abs. 2a, § 118 Abs. 2 Z 2b, 8a, 8b, 8c, Z 9, 10b und 10c, § 118a Abs. 1 Z 5 und 6 und § 119s mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 41, § 80 Abs. 3 bis 6, der VI. Abschnitt des II. Teils des II. Hauptstücks, sowie § 118 Abs. 2 Z 10a außer Kraft. (27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten in Kraft: 1. § 119s Abs. 2 mit 8. Oktober 2021; 2. das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 und 8, § 4 Z 25c, 32, 34b, 37a, 37b, § 6 Abs. 1, 1a, 2, 2a, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 2 Z 9 bis 11, § 21a, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 29 Abs. 2, § 29a, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 38 Abs. 2 Z 6, § 38 Abs. 4, § 86 Abs. 1, § 89a, § 95 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a, die Überschrift des X. Abschnittes des II. Teils des II. Hauptstücks, § 101, § 118a Abs. 1 Z 7 und § 119t mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, gleichzeitig tritt § 29 Abs. 6 bis 8 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft. (28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2022 treten § 30 und § 119u mit 31. Jänner 2023 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 6/2008, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 89/2013 (KB), LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 48/2014 (KB), LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 75/2015, LGBl. Nr. 111/2016, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: III. HAUPTSTÜCKInhalt: Strafbestimmungen, Übergangs und SchlußbestimmungenParagraf: § 121Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991, 43/1992 und 54/1992; 2. das Gesetz vom 20. Februar 1979, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989; 3. das Gesetz vom 13. Februar 1973 über den Bau und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches Ölfeuerungsgesetz 1973), LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1985 und 82/1986; 4. das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches Baulärmgesetz 1974), LGBl. Nr. 129.