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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III
009 Abgabepflichtiger
010 Dingliche Wirkung von Entscheidungen
011 Inkrafttreten von Verordnungen
012 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
013 Veränderungsanzeige
014 Abgabenbescheid
015 Strafen
016 Vollstreckung
Abschnitt IV
Anlagen
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kanalgesetz 1977
Abschnitt: Abschnitt III
Inhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. II
Paragraf: § 014
Kurztext: Abgabenbescheid
Text: (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:




a)
die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);





b)
die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);





c)
Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;





d)
die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).




(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:




a)
die Bezeichnung als Abgabenbescheid;





b)
den Grund der Ausstellung;





c)
bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;





d)
die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;





e)
den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;





f)
die Rechtsmittelbelehrung und





g)
den Tag der Ausfertigung.




(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.



(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.