Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 043Kurztext: I. Teil/I. AbschnittText: Bautechnische Vorschriften I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte § 43 Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen. (2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind: 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, 5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. (3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen. (4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. (5) Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 044Kurztext: BauprodukteText: (1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen. (2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 045Kurztext: (entfällt)Text: 046 (entfällt)Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 046Kurztext: (entfällt)Text: 047 (entfällt)Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 047Kurztext: (entfällt)Text: 048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 048Kurztext: II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Text: Orig. Titel: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit § 48 (11) Anforderungen (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. 049 III. Abschnitt - BrandschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 049Kurztext: III. Abschnitt - BrandschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. 050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 050Kurztext: Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften. (2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können. 051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 051Kurztext: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwText: Orig. Titel: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird. (2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der 1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und 2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt. Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen. (3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken. (4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden: 1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume, 2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und ausbreitung nicht begünstigen. (5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen. (6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. (7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht. (8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist. 052 Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 052Kurztext: Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird. (2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen. (3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 053 FluchtwegeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 053Kurztext: FluchtwegeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können. (2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist. (3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg Orientierungsbeleuchtung. 054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 054Kurztext: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. 056 SanitäreinrichtungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 056Kurztext: SanitäreinrichtungenText: Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. 057 AbwässerSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 057Kurztext: AbwässerText: (1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 058 Sonstige AbflüsseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 058Kurztext: Sonstige AbflüsseText: Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. 059 AbfälleSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 059Kurztext: AbfälleText: Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. 060 Abgase von FeuerstättenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 060Kurztext: Abgase von FeuerstättenText: (1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 061 Schutz vor FeuchtigkeitSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 061Kurztext: Schutz vor FeuchtigkeitText: (1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen. (2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten. (3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird. 062 NutzwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 062Kurztext: NutzwasserText: (1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht. (2) Eine Verwechslung von Nutz und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. 063 TrinkwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 063Kurztext: TrinkwasserText: (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. (2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern. (3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht. 064 Schutz vor gefährlichen ImmissionenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 064Kurztext: Schutz vor gefährlichen ImmissionenText: (1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. (2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein. (3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird. 065 Belichtung und BeleuchtungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 065Kurztext: Belichtung und BeleuchtungText: (1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. (2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. 066 Belüftung und BeheizungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 066Kurztext: Belüftung und BeheizungText: Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden. 067 Niveau und Höhe der RäumeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 067Kurztext: Niveau und Höhe der RäumeText: (1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen. (2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten. 068 Lagerung gefährlicher StoffeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 068Kurztext: Lagerung gefährlicher StoffeText: Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden. 069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 069Kurztext: V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihText: Orig. Titel: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch , Stolper , Absturz oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. 070 ErschließungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 070Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. (4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen. 071 Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 071Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. 072 Schutz vor AbsturzunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 072Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag und verkehrssicher abgedeckt werden. 073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 073Kurztext: Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Text: Orig. Titel: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen (1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern. (2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein. 074 Schutz vor VerbrennungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 074Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern. 075 BlitzschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 075Kurztext: BlitzschutzText: Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. 076 Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 076Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), 2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, 4. Banken, 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, 6. Arztpraxen und Apotheken, 7. öffentliche Toiletten sowie 8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. (3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. (4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020 077 VI. Abschnitt - SchallschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 077Kurztext: VI. Abschnitt - SchallschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. (2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen. 078 BauteileSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 078Kurztext: BauteileText: Alle Bauteile, insbesondere Außen und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft , Tritt und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist. 079 Haustechnische AnlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 079Kurztext: Haustechnische AnlagenText: Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist. 080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080Kurztext: VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks, 2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen. (4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen. (5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel 1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, 2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, 3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und 4. Wärmepumpen. (5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig. (6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020 080a NiedrigstenergiegebäudeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080aKurztext: NiedrigstenergiegebäudeText: (1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. (2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht: 1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude; 2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre; 3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; 4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; 5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen. 081 EnergieausweisSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081Kurztext: EnergieausweisText: (1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen: 1. bei Neubauten von Gebäuden, 2. bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden 3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und 4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m². Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. (2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. (3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt. (4) Der Energieausweis besteht aus: 1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann, 2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und 3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). (5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes, 4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, 5. Endenergiebedarf des Gebäudes, 6. U-Werte der Bauteile, 7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. (6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen. (7) (Anm.: entfallen) (8) (Anm.: entfallen) (9) (Anm.: entfallen) (10) (Anm.: entfallen) 081a Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081aKurztext: Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseText: (1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen. (4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig 1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise. (7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 083 III. Teil/I. AbschnittSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 083Kurztext: III. Teil/I. AbschnittText: II. Teil (11) Besondere bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Baulicher Zivilschutz § 83 (11) Schutzräume (1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor: - Rückstandsstrahlungen, - herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit), - chemischen Kampfstoffen, - biologischen Kampfmitteln und - Bränden kürzerer Dauer. (2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen: - verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), - Be und Entlüftungsrohre, - Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel, - gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, - kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, - allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. (3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird. 084 II. Abschnitt - FeuerungsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 084Kurztext: II. Abschnitt - FeuerungsanlagenText: Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen. 085 NotkaminSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 085Kurztext: NotkaminText: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser. 086 III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 086Kurztext: III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenText: Sammelgruben und Grubenbuch (1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen: – das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes, – die Dichtheit, sowie – die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen. Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen. (2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden. (3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022 087 GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 087Kurztext: GülleanlagenText: (1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein. (2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden. (3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt. 088 IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 088Kurztext: IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesText: Anforderungen Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 089 V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089Kurztext: V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenText: Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. (2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz 1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit, 2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze, 6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher, 7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, 8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, 9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze, 10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, 11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und 12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche geschaffen wird. (4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist. (5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist. (6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020 089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089aKurztext: Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenText: (1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet. (2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 090 Wiederkehrende PrüfungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 090Kurztext: Wiederkehrende PrüfungenText: Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. 091 Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 091Kurztext: Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeText: (1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann. (2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen. 092 Abstellanlagen für FahrräderSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen. (2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz 1. bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, 2. bei Wohnheimen a) für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, b) für Studenten je zwei Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, 6. bei a) Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, b) Badeanstalten je 25 Besucher, 7. bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, 8. bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende, 9. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich. (3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. (4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist. (5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann. (6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014 092a Ladestationen für ElektrofahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092aKurztext: Ladestationen für ElektrofahrzeugeText: (1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen. (2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder 2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen festzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016 092b Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092bKurztext: Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Text: ... für die elektronische Kommunikation (1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. (2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für: 1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; 2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; 3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; 4. Sport- und Freizeitanlagen; 5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; 7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016 093 VI. Abschnitt - KlimaanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093Kurztext: VI. Abschnitt - KlimaanlagenText: Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: 1. Sichtprüfung; 2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; 3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren. (3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; 2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen, b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit, c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren), d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen; 4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); 5. Funktions und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; 6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Messung der Stromaufnahme; 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: a) Bereitstellung der Energie, b) Verteilung, c) Abgabe (direkt oder indirekt), d) Emissionsbetrachtung (CO2). (5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung 1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. 093a Unabhängiges KontrollsystemSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093aKurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: für Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen (1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig 1. für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 094 SachverständigeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 094Kurztext: SachverständigeText: Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere: 1. akkreditierte Stellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. 095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 095Kurztext: VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenText: (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Geruch oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen. (2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. (4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 096 VIII. Abschnitt - ErleichterungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 096Kurztext: VIII. Abschnitt - ErleichterungenText: Betriebsanlagen Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 097 Baumaßnahmen an AltbautenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 097Kurztext: Baumaßnahmen an AltbautenText: Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 098 Sonstige AusnahmenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 098Kurztext: Sonstige AusnahmenText: Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 099 Nachweis der VoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 099Kurztext: Nachweis der VoraussetzungenText: Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen. 100 Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 101Kurztext: X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeText: Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022 55 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 55Kurztext: IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. 82 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 82Kurztext: VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Text: Orig. Titel: Konkretisierung der technischen Anforderungen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: Steiermärkisches BaugesetzAbschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 046Kurztext: (entfällt)Text: 047 (entfällt)Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 047Kurztext: (entfällt)Text: 048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 048Kurztext: II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Text: Orig. Titel: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit § 48 (11) Anforderungen (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. 049 III. Abschnitt - BrandschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 049Kurztext: III. Abschnitt - BrandschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. 050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 050Kurztext: Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften. (2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können. 051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 051Kurztext: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwText: Orig. Titel: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird. (2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der 1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und 2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt. Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen. (3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken. (4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden: 1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume, 2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und ausbreitung nicht begünstigen. (5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen. (6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. (7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht. (8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist. 052 Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 052Kurztext: Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird. (2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen. (3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 053 FluchtwegeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 053Kurztext: FluchtwegeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können. (2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist. (3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg Orientierungsbeleuchtung. 054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 054Kurztext: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. 056 SanitäreinrichtungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 056Kurztext: SanitäreinrichtungenText: Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. 057 AbwässerSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 057Kurztext: AbwässerText: (1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 058 Sonstige AbflüsseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 058Kurztext: Sonstige AbflüsseText: Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. 059 AbfälleSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 059Kurztext: AbfälleText: Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. 060 Abgase von FeuerstättenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 060Kurztext: Abgase von FeuerstättenText: (1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 061 Schutz vor FeuchtigkeitSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 061Kurztext: Schutz vor FeuchtigkeitText: (1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen. (2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten. (3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird. 062 NutzwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 062Kurztext: NutzwasserText: (1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht. (2) Eine Verwechslung von Nutz und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. 063 TrinkwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 063Kurztext: TrinkwasserText: (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. (2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern. (3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht. 064 Schutz vor gefährlichen ImmissionenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 064Kurztext: Schutz vor gefährlichen ImmissionenText: (1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. (2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein. (3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird. 065 Belichtung und BeleuchtungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 065Kurztext: Belichtung und BeleuchtungText: (1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. (2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. 066 Belüftung und BeheizungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 066Kurztext: Belüftung und BeheizungText: Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden. 067 Niveau und Höhe der RäumeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 067Kurztext: Niveau und Höhe der RäumeText: (1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen. (2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten. 068 Lagerung gefährlicher StoffeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 068Kurztext: Lagerung gefährlicher StoffeText: Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden. 069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 069Kurztext: V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihText: Orig. Titel: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch , Stolper , Absturz oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. 070 ErschließungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 070Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. (4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen. 071 Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 071Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. 072 Schutz vor AbsturzunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 072Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag und verkehrssicher abgedeckt werden. 073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 073Kurztext: Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Text: Orig. Titel: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen (1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern. (2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein. 074 Schutz vor VerbrennungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 074Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern. 075 BlitzschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 075Kurztext: BlitzschutzText: Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. 076 Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 076Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), 2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, 4. Banken, 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, 6. Arztpraxen und Apotheken, 7. öffentliche Toiletten sowie 8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. (3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. (4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020 077 VI. Abschnitt - SchallschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 077Kurztext: VI. Abschnitt - SchallschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. (2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen. 078 BauteileSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 078Kurztext: BauteileText: Alle Bauteile, insbesondere Außen und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft , Tritt und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist. 079 Haustechnische AnlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 079Kurztext: Haustechnische AnlagenText: Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist. 080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080Kurztext: VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks, 2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen. (4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen. (5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel 1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, 2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, 3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und 4. Wärmepumpen. (5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig. (6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020 080a NiedrigstenergiegebäudeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080aKurztext: NiedrigstenergiegebäudeText: (1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. (2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht: 1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude; 2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre; 3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; 4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; 5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen. 081 EnergieausweisSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081Kurztext: EnergieausweisText: (1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen: 1. bei Neubauten von Gebäuden, 2. bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden 3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und 4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m². Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. (2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. (3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt. (4) Der Energieausweis besteht aus: 1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann, 2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und 3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). (5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes, 4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, 5. Endenergiebedarf des Gebäudes, 6. U-Werte der Bauteile, 7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. (6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen. (7) (Anm.: entfallen) (8) (Anm.: entfallen) (9) (Anm.: entfallen) (10) (Anm.: entfallen) 081a Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081aKurztext: Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseText: (1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen. (4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig 1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise. (7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 083 III. Teil/I. AbschnittSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 083Kurztext: III. Teil/I. AbschnittText: II. Teil (11) Besondere bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Baulicher Zivilschutz § 83 (11) Schutzräume (1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor: - Rückstandsstrahlungen, - herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit), - chemischen Kampfstoffen, - biologischen Kampfmitteln und - Bränden kürzerer Dauer. (2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen: - verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), - Be und Entlüftungsrohre, - Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel, - gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, - kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, - allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. (3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird. 084 II. Abschnitt - FeuerungsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 084Kurztext: II. Abschnitt - FeuerungsanlagenText: Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen. 085 NotkaminSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 085Kurztext: NotkaminText: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser. 086 III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 086Kurztext: III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenText: Sammelgruben und Grubenbuch (1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen: – das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes, – die Dichtheit, sowie – die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen. Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen. (2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden. (3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022 087 GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 087Kurztext: GülleanlagenText: (1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein. (2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden. (3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt. 088 IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 088Kurztext: IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesText: Anforderungen Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 089 V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089Kurztext: V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenText: Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. (2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz 1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit, 2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze, 6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher, 7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, 8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, 9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze, 10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, 11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und 12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche geschaffen wird. (4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist. (5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist. (6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020 089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089aKurztext: Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenText: (1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet. (2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 090 Wiederkehrende PrüfungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 090Kurztext: Wiederkehrende PrüfungenText: Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. 091 Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 091Kurztext: Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeText: (1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann. (2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen. 092 Abstellanlagen für FahrräderSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen. (2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz 1. bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, 2. bei Wohnheimen a) für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, b) für Studenten je zwei Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, 6. bei a) Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, b) Badeanstalten je 25 Besucher, 7. bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, 8. bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende, 9. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich. (3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. (4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist. (5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann. (6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014 092a Ladestationen für ElektrofahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092aKurztext: Ladestationen für ElektrofahrzeugeText: (1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen. (2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder 2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen festzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016 092b Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092bKurztext: Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Text: ... für die elektronische Kommunikation (1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. (2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für: 1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; 2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; 3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; 4. Sport- und Freizeitanlagen; 5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; 7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016 093 VI. Abschnitt - KlimaanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093Kurztext: VI. Abschnitt - KlimaanlagenText: Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: 1. Sichtprüfung; 2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; 3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren. (3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; 2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen, b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit, c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren), d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen; 4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); 5. Funktions und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; 6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Messung der Stromaufnahme; 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: a) Bereitstellung der Energie, b) Verteilung, c) Abgabe (direkt oder indirekt), d) Emissionsbetrachtung (CO2). (5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung 1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. 093a Unabhängiges KontrollsystemSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093aKurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: für Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen (1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig 1. für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 094 SachverständigeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 094Kurztext: SachverständigeText: Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere: 1. akkreditierte Stellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. 095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 095Kurztext: VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenText: (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Geruch oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen. (2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. (4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 096 VIII. Abschnitt - ErleichterungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 096Kurztext: VIII. Abschnitt - ErleichterungenText: Betriebsanlagen Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 097 Baumaßnahmen an AltbautenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 097Kurztext: Baumaßnahmen an AltbautenText: Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 098 Sonstige AusnahmenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 098Kurztext: Sonstige AusnahmenText: Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 099 Nachweis der VoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 099Kurztext: Nachweis der VoraussetzungenText: Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen. 100 Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 101Kurztext: X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeText: Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022 55 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 55Kurztext: IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. 82 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 82Kurztext: VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Text: Orig. Titel: Konkretisierung der technischen Anforderungen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: Steiermärkisches BaugesetzAbschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 047Kurztext: (entfällt)Text: 048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 048Kurztext: II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Text: Orig. Titel: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit § 48 (11) Anforderungen (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind. 049 III. Abschnitt - BrandschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 049Kurztext: III. Abschnitt - BrandschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. 050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 050Kurztext: Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften. (2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können. 051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 051Kurztext: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwText: Orig. Titel: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird. (2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der 1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und 2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt. Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen. (3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken. (4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden: 1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume, 2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und ausbreitung nicht begünstigen. (5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen. (6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. (7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht. (8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist. 052 Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 052Kurztext: Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird. (2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen. (3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 053 FluchtwegeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 053Kurztext: FluchtwegeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können. (2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist. (3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg Orientierungsbeleuchtung. 054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 054Kurztext: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. 056 SanitäreinrichtungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 056Kurztext: SanitäreinrichtungenText: Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. 057 AbwässerSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 057Kurztext: AbwässerText: (1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 058 Sonstige AbflüsseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 058Kurztext: Sonstige AbflüsseText: Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. 059 AbfälleSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 059Kurztext: AbfälleText: Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. 060 Abgase von FeuerstättenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 060Kurztext: Abgase von FeuerstättenText: (1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können. 061 Schutz vor FeuchtigkeitSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 061Kurztext: Schutz vor FeuchtigkeitText: (1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen. (2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten. (3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird. 062 NutzwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 062Kurztext: NutzwasserText: (1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht. (2) Eine Verwechslung von Nutz und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. 063 TrinkwasserSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 063Kurztext: TrinkwasserText: (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. (2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern. (3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht. 064 Schutz vor gefährlichen ImmissionenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 064Kurztext: Schutz vor gefährlichen ImmissionenText: (1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. (2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein. (3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird. 065 Belichtung und BeleuchtungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 065Kurztext: Belichtung und BeleuchtungText: (1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. (2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. 066 Belüftung und BeheizungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 066Kurztext: Belüftung und BeheizungText: Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden. 067 Niveau und Höhe der RäumeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 067Kurztext: Niveau und Höhe der RäumeText: (1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen. (2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten. 068 Lagerung gefährlicher StoffeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 068Kurztext: Lagerung gefährlicher StoffeText: Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden. 069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 069Kurztext: V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihText: Orig. Titel: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch , Stolper , Absturz oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. 070 ErschließungSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 070Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. (4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen. 071 Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 071Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. 072 Schutz vor AbsturzunfällenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 072Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag und verkehrssicher abgedeckt werden. 073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 073Kurztext: Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Text: Orig. Titel: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen (1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern. (2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein. 074 Schutz vor VerbrennungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 074Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern. 075 BlitzschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 075Kurztext: BlitzschutzText: Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. 076 Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 076Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), 2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, 4. Banken, 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, 6. Arztpraxen und Apotheken, 7. öffentliche Toiletten sowie 8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. (3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. (4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020 077 VI. Abschnitt - SchallschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 077Kurztext: VI. Abschnitt - SchallschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. (2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen. 078 BauteileSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 078Kurztext: BauteileText: Alle Bauteile, insbesondere Außen und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft , Tritt und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist. 079 Haustechnische AnlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 079Kurztext: Haustechnische AnlagenText: Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist. 080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080Kurztext: VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks, 2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen. (4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen. (5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel 1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, 2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, 3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und 4. Wärmepumpen. (5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig. (6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020 080a NiedrigstenergiegebäudeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080aKurztext: NiedrigstenergiegebäudeText: (1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. (2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht: 1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude; 2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre; 3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; 4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; 5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen. 081 EnergieausweisSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081Kurztext: EnergieausweisText: (1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen: 1. bei Neubauten von Gebäuden, 2. bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden 3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und 4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m². Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. (2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. (3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt. (4) Der Energieausweis besteht aus: 1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann, 2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und 3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). (5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes, 4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, 5. Endenergiebedarf des Gebäudes, 6. U-Werte der Bauteile, 7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. (6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen. (7) (Anm.: entfallen) (8) (Anm.: entfallen) (9) (Anm.: entfallen) (10) (Anm.: entfallen) 081a Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081aKurztext: Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseText: (1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen. (4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig 1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise. (7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 083 III. Teil/I. AbschnittSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 083Kurztext: III. Teil/I. AbschnittText: II. Teil (11) Besondere bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Baulicher Zivilschutz § 83 (11) Schutzräume (1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor: - Rückstandsstrahlungen, - herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit), - chemischen Kampfstoffen, - biologischen Kampfmitteln und - Bränden kürzerer Dauer. (2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen: - verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), - Be und Entlüftungsrohre, - Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel, - gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, - kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, - allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. (3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird. 084 II. Abschnitt - FeuerungsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 084Kurztext: II. Abschnitt - FeuerungsanlagenText: Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen. 085 NotkaminSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 085Kurztext: NotkaminText: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser. 086 III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 086Kurztext: III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenText: Sammelgruben und Grubenbuch (1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen: – das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes, – die Dichtheit, sowie – die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen. Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen. (2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden. (3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022 087 GülleanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 087Kurztext: GülleanlagenText: (1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein. (2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden. (3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt. 088 IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 088Kurztext: IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesText: Anforderungen Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 089 V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089Kurztext: V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenText: Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. (2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz 1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit, 2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze, 6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher, 7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, 8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, 9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze, 10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, 11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und 12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche geschaffen wird. (4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist. (5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist. (6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020 089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089aKurztext: Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenText: (1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet. (2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 090 Wiederkehrende PrüfungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 090Kurztext: Wiederkehrende PrüfungenText: Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. 091 Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 091Kurztext: Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeText: (1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann. (2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen. 092 Abstellanlagen für FahrräderSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen. (2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz 1. bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, 2. bei Wohnheimen a) für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, b) für Studenten je zwei Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, 6. bei a) Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, b) Badeanstalten je 25 Besucher, 7. bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, 8. bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende, 9. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich. (3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. (4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist. (5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann. (6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014 092a Ladestationen für ElektrofahrzeugeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092aKurztext: Ladestationen für ElektrofahrzeugeText: (1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen. (2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder 2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen festzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016 092b Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092bKurztext: Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Text: ... für die elektronische Kommunikation (1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. (2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für: 1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; 2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; 3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; 4. Sport- und Freizeitanlagen; 5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; 7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016 093 VI. Abschnitt - KlimaanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093Kurztext: VI. Abschnitt - KlimaanlagenText: Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: 1. Sichtprüfung; 2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; 3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren. (3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; 2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen, b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit, c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren), d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen; 4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); 5. Funktions und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; 6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Messung der Stromaufnahme; 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: a) Bereitstellung der Energie, b) Verteilung, c) Abgabe (direkt oder indirekt), d) Emissionsbetrachtung (CO2). (5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung 1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. 093a Unabhängiges KontrollsystemSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093aKurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: für Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen (1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig 1. für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018 094 SachverständigeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 094Kurztext: SachverständigeText: Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere: 1. akkreditierte Stellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. 095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 095Kurztext: VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenText: (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Geruch oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen. (2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. (4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022 096 VIII. Abschnitt - ErleichterungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 096Kurztext: VIII. Abschnitt - ErleichterungenText: Betriebsanlagen Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 097 Baumaßnahmen an AltbautenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 097Kurztext: Baumaßnahmen an AltbautenText: Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 098 Sonstige AusnahmenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 098Kurztext: Sonstige AusnahmenText: Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020 099 Nachweis der VoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 099Kurztext: Nachweis der VoraussetzungenText: Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen. 100 Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 101Kurztext: X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeText: Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022 55 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzSteiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 55Kurztext: IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. 82 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 82Kurztext: VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Text: Orig. Titel: Konkretisierung der technischen Anforderungen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: Steiermärkisches BaugesetzAbschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 048Kurztext: II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.Text: Orig. Titel: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit § 48 (11) Anforderungen (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. (2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 049Kurztext: III. Abschnitt - BrandschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 050Kurztext: Tragfähigkeit des Bauwerkes im BrandfallText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften. (2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 051Kurztext: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des BauwText: Orig. Titel: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird. (2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der 1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und 2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt. Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen. (3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken. (4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden: 1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume, 2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und ausbreitung nicht begünstigen. (5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen. (6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. (7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht. (8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 052Kurztext: Ausbreitung von Feuer auf andere BauwerkeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird. (2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen. (3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 053Kurztext: FluchtwegeText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können. (2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist. (3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg Orientierungsbeleuchtung.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 054Kurztext: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im BraText: (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 056Kurztext: SanitäreinrichtungenText: Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 057Kurztext: AbwässerText: (1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 058Kurztext: Sonstige AbflüsseText: Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 059Kurztext: AbfälleText: Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 060Kurztext: Abgase von FeuerstättenText: (1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 061Kurztext: Schutz vor FeuchtigkeitText: (1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen. (2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten. (3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 062Kurztext: NutzwasserText: (1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht. (2) Eine Verwechslung von Nutz und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 063Kurztext: TrinkwasserText: (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. (2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern. (3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 064Kurztext: Schutz vor gefährlichen ImmissionenText: (1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. (2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein. (3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 065Kurztext: Belichtung und BeleuchtungText: (1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. (2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 066Kurztext: Belüftung und BeheizungText: Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 067Kurztext: Niveau und Höhe der RäumeText: (1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen. (2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 068Kurztext: Lagerung gefährlicher StoffeText: Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 069Kurztext: V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. BarrierefreihText: Orig. Titel: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch , Stolper , Absturz oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 070Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen. (4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 071Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 072Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag und verkehrssicher abgedeckt werden.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 073Kurztext: Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...Text: Orig. Titel: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen (1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern. (2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 074Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 075Kurztext: BlitzschutzText: Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 076Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), 2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, 4. Banken, 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, 6. Arztpraxen und Apotheken, 7. öffentliche Toiletten sowie 8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. (3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. (4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 077Kurztext: VI. Abschnitt - SchallschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. (2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 078Kurztext: BauteileText: Alle Bauteile, insbesondere Außen und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft , Tritt und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 079Kurztext: Haustechnische AnlagenText: Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080Kurztext: VII. Abschnitt - Energieeinsparung und WärmeschutzText: Allgemeine Anforderungen (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks, 2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen. (4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen. (5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel 1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, 2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, 3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und 4. Wärmepumpen. (5a) Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig. (6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 080aKurztext: NiedrigstenergiegebäudeText: (1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. (2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht: 1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude; 2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre; 3. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; 4. Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; 5. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081Kurztext: EnergieausweisText: (1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen: 1. bei Neubauten von Gebäuden, 2. bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden 3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und 4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m². Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. (2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. (3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt. (4) Der Energieausweis besteht aus: 1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann, 2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und 3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). (5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes, 4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, 5. Endenergiebedarf des Gebäudes, 6. U-Werte der Bauteile, 7. Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. (6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen. (7) (Anm.: entfallen) (8) (Anm.: entfallen) (9) (Anm.: entfallen) (10) (Anm.: entfallen)
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 081aKurztext: Unabhängiges Kontrollsystem für EnergieausweiseText: (1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen. (4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig 1. für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise. (7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 083Kurztext: III. Teil/I. AbschnittText: II. Teil (11) Besondere bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Baulicher Zivilschutz § 83 (11) Schutzräume (1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor: - Rückstandsstrahlungen, - herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit), - chemischen Kampfstoffen, - biologischen Kampfmitteln und - Bränden kürzerer Dauer. (2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen: - verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton), - Be und Entlüftungsrohre, - Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel, - gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe, - kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, - allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. (3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 084Kurztext: II. Abschnitt - FeuerungsanlagenText: Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 085Kurztext: NotkaminText: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 086Kurztext: III. Abschnitt - Sammelgruben und GülleanlagenText: Sammelgruben und Grubenbuch (1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen: – das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes, – die Dichtheit, sowie – die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen. Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen. (2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden. (3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 087Kurztext: GülleanlagenText: (1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein. (2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden. (3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 088Kurztext: IV. Abschnitt - Veränderungen des GeländesText: Anforderungen Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089Kurztext: V. Abschnitt - Abstellflächen und GaragenText: Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht. (2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz 1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit, 2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze, 6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher, 7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit, 8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze, 9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze, 10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende, 11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und 12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche geschaffen wird. (4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist. (5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist. (6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 089aKurztext: Abstellflächen für Handelsbetriebe und EinkaufszenText: (1) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet. (2) Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Abs. 1 hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 bereitzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 090Kurztext: Wiederkehrende PrüfungenText: Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 091Kurztext: Garagen für flüssiggasbetriebene FahrzeugeText: (1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann. (2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen. (2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz 1. bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, 2. bei Wohnheimen a) für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, b) für Studenten je zwei Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, 6. bei a) Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, b) Badeanstalten je 25 Besucher, 7. bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, 8. bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende, 9. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich. (3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 2 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. (4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist. (5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann. (6) Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGB. Nr. 29/2014
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092aKurztext: Ladestationen für ElektrofahrzeugeText: (1) Bei der Errichtung von Einkaufszentren sowie bei Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder von mehr als 50 Abstellplätzen sind zumindest je 50 Abstellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Leerverrohrungen) vorzusehen. (2) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 1. die Zahl der Abstellplätze (erhöhend oder reduzierend) und/oder 2. weitergehende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die volle Ausführung solcher Ladestationen festzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 092bKurztext: Gebäudeinterne Infrastrukturen ...Text: ... für die elektronische Kommunikation (1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. (2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für: 1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen; 2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²; 3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; 4. Sport- und Freizeitanlagen; 5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; 6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; 7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093Kurztext: VI. Abschnitt - KlimaanlagenText: Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: 1. Sichtprüfung; 2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; 3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren. (3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; 2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen, b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit, c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren), d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen; 4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); 5. Funktions und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; 6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Messung der Stromaufnahme; 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: a) Bereitstellung der Energie, b) Verteilung, c) Abgabe (direkt oder indirekt), d) Emissionsbetrachtung (CO2). (5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung 1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 093aKurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: für Überprüfungsbefunde von Klimaanlagen (1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen. (2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. (3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. (5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig 1. für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde; 2. für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 094Kurztext: SachverständigeText: Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere: 1. akkreditierte Stellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 095Kurztext: VII. Abschnitt - Landwirtsch. BetriebsanlagenText: (1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass 1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird, 2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Geruch oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und 3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen. (2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (2a) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. (4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 096Kurztext: VIII. Abschnitt - ErleichterungenText: Betriebsanlagen Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 097Kurztext: Baumaßnahmen an AltbautenText: Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 098Kurztext: Sonstige AusnahmenText: Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 099Kurztext: Nachweis der VoraussetzungenText: Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 100Kurztext: Zusätzliche BewilligungsvoraussetzungenText: (1) Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 101Kurztext: X.Abschnitt- Sondervorschriften f. HandelsbetriebeText: Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 55Kurztext: IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u UmweltschutzText: Allgemeine Anforderungen Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Steiermärkisches BaugesetzFassung: LGBl. Nr. 59/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 108/2022Abschnitt: II. HAUPTSTÜCKInhalt: Bautechnische Vorschriften I. Teil (11) Allgemeine bautechnische Bestimmungen I. Abschnitt (11) Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Paragraf: § 82Kurztext: VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.Text: Orig. Titel: Konkretisierung der technischen Anforderungen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.