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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
001 I. TEIL - Behörden, Anwendungsber., Begriffsbest.
002 Behördenzuständigkeit
003 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
004 Begriffsbestimmungen
005 II. Teil/ I. Abschnitt - Grundstück u. Bebauung
006 Fernwärmeanschlussauftrag
007 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
008 Freiflächen und Bepflanzungen*
009 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
010 Kinderspielplätze
011 Einfriedungen und lebende Zäune
011a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
012 Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
013 Abstände
014 II. Abschnitt - Aufschließungsleistungen
015 Bauabgabe
016 Gehsteige
017 III. Teil/Abschnitt I
018 Festl. d. Bebauungsgrundlagen im Bauland ...
019 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
020 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
021 Meldepflichtige Vorhaben
021a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen*
022 Abschn. II - Bewilligungsverfahren
023 Projektunterlagen
024 Bauverhandlung
025 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
026 Nachbarrechte
026a Parteistellung der Gemeinde
027 Parteistellung
028 Bausachverständige
028a Genehmigungsfiktion
029 Entscheidung der Behörde
029a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
030 Befristete Baubewilligung
031 Erlöschen der Bewilligung
032 Abbruch von Gebäuden
033 III. Abschnitt - Anzeigeverfahren
034 IV. Teil - Baudurchführung und Bauaufsicht
035 Baudurchführung
036 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
037 Überprüfung der Baudurchführung
038 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
039 V. Teil - Baupolizeiliche Maßnahmen
040 Rechtmäßiger Bestand
041 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
042 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baugesetz
Abschnitt: I. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf: § 010
Kurztext: Kinderspielplätze
Text: (1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.

(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m2 je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m2 darf nicht unterschritten werden.

(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.

(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.

(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.