Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 045Kurztext: 1. Abschnitt - Teilung von GrundstückenText: Bewilligung von Teilungen (1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes. (2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung 1. dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht, 2. die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert oder 3. für bestehende Gebäude einen baugesetzwidrigen Zustand ergäbe. (3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen. (4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird. (5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 046Kurztext: TeilungsverbotText: (1) Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken, auf denen Ersatzbauten und betriebszugehörige Einfamilienwohnhäuser gemäß § 33 Abs. 4 Z 3, Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 sowie Bauten gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 bewilligt wurden, ist unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden. (2) Das Teilungsverbot nach Abs. 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Gemeinde hat die Anmerkung zu veranlassen. (3) Für Grundstücke, auf denen ein Ersatzbau oder ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 letzter Satz errichtet wurde, darf keine eigene Einlagezahl eröffnet werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken, wobei die Gemeinde die Anmerkung binnen vier Wochen ab Baubeginn zu veranlassen hat. (4) Das im Grundbuch eingetragene Teilungsverbot ist auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben, wenn das Freilandgrundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020. LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 048Kurztext: 3. Abschnitt - Umlegung von GrundstückenText: Begriff und Zweck (1) Ein Gebiet, welches wegen der Erforderlichkeit einer Grundumlegung als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3) festgelegt wurde, weil die Bebauung der Grundstücke wegen ihrer Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann nach Maßgabe des erforderlichen Bebauungsplanes (§ 40 Abs. 4 Z. 4) und der folgenden Bestimmungen neu geordnet werden. (2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer einbezogen werden, Hausgärten nur dann, wenn sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann. (3) Vorbehaltsflächen (§ 37) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen werden.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 049Kurztext: Eineitung des VerfahrensText: (1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er 1. von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder 2. von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche gestellt wird. (2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fläche des im Miteigentum stehenden Grundstückes einzurechnen. (3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein 1. ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten, 2. ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebietes ersichtlich ist, und 3. ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (§ 40 Abs. 3 Z 4) der Umlegung nicht entgegenstehen. (5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 84/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 050Kurztext: Rechtswirkungen der Einleitung des VerfahrensText: (1) Vom Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 49 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegung (§ 55) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden 1. Teilung und Vereinigung von Grundstücken, 2. Einräumung von Bau- und Wegerechten, 3. Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung oder Genehmigung nach dem Steiermärkischen Baugesetz vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung nach § 49 Abs. 4 rechtskräftig geworden ist, 4. Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglich macht oder wesentlich erschwert. (3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszweckes, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. (4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach § 49 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat auf Antrag der Landesregierung bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern. (5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren und alle für das Verfahren notwendigen Zeichen anzubringen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 6/2020
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 051Kurztext: UmlegungsplanText: (1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß. (2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach § 50 Abs. 4 zu löschen. (3) Der Umlegungsplan muss von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes. (4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten: 1. eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes, 2. eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrunde liegenden Berechnungen ersichtlich sind, 3. eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen, 4. einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57) und 5. den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 53). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 052Kurztext: NeuverteilungText: (1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß § 53 auszuscheidenden Flächen nach ihrer Größe dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen. 2. Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen nach ihrer Lage den eingebrachten Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von Gebäuden ohne Zustimmung des Eigentümers keine Änderung eintreten. Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zuzuweisen. 3. Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw. vergleichbaren Grundstückes nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen. 4. Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück, so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen. 5. Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer aufzubringen, die im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke mehr erhalten als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde. 6. Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen und Geldleistungen sind so festzulegen, dass sich insgesamt die Ansprüche und Verpflichtungen ausgleichen. (2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies 1. anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken begründet werden und 2. Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 053Kurztext: gemeinsame AnlagenText: (1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z. B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen, infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsanlagen). (2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten oder für deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil von ihrer Aufbringungspflicht zu befreien. (3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund der Umlegung (§ 55) zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 054Kurztext: Auflage des UmlegungsplansText: (1) Ein gemäß § 51 Abs. 4 vorgelegter Umlegungsplan ist während acht Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist über Auftrag der Landesregierung von der Gemeinde kundzumachen. (2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten; darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 055Kurztext: UmlegungsbescheidText: (1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung 1. den Umlegungsplan zu genehmigen und 2. zu entscheiden über a) die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen, b) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5), c) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und d) die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6). (2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er 1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs und verkehrstechnischen Interessen entspricht, 2. die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und 3. den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z. 4) nicht widerspricht.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 056Kurztext: Rechtswirkungen der UmlegungText: (1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach § 45 und § 47 sowie eine Genehmigung nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind nicht erforderlich. (2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Umlegung dem Grundbuchsgericht die Entscheidung und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtig-stellung des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu veranlassen. (3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind. (4) Soweit nach § 57 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 057Kurztext: Rechte DritterText: (1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hierfür zuerkannten Geldabfindungen. (2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber zu entscheiden, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten. (3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid auszusprechen, dass Baurechte sowie Vor- und Wiederverkaufsrechte auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt waren. (4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Umlegung als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandsverhältnisses festzustellen. Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrages ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen. (5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Z 6 auszugleichen. (6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Dritten vertragliche Regelungen über deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung der Landesregierung (§ 55 Abs. 1 Z 2 lit. d) ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 058Kurztext: Gebühren und Abgabenbefreiung, KostenText: (1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. (2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (§ 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu tragen.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 060Kurztext: AntragText: (1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte der zusammenhängenden Grundstücke beantragt wird und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 gegeben sind. (2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein 1. ein Plan, der von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst wurde und der den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes entspricht, und 2. Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz oder Grundsteuerkatasters hinsichtlich der von der Grenzänderung betroffenen Grundstücke, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 061Kurztext: DurchführungText: (1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen. (2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen: 1. Die Grundstücke, die sich auf Grund der Grenzänderung ergeben, müssen selbständig bebaubar sein. 2. Das Ausmaß der abzutretenden Flächen ist nur in dem für die Erreichung des Zweckes der Grenzänderung unbedingt erforderlichen Umfang festzusetzen. 3. Das Flächenausmaß der einzelnen Grundstücke muss vor und nach der Grenzänderung gleich groß sein. Soweit jedoch Teile von Grundstücken abgetrennt werden, für die nach der Lage des Grundstückes ein Ausgleich durch eine andere Fläche eines in die Grenzänderung einbezogenen Grundstückes nicht möglich ist, ist eine Geldabfindung zuzuerkennen. 4. Geldabfindungen nach Z. 3 sind von den Eigentümern zu erbringen, die durch die Grenzänderung eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen. (3) Die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 gelten sinngemäß.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 47Kurztext: 2. Abschnitt - Vereinigung von GrundstückenText: Bewilligung von Vereinigungen (1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. (2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Vereinigung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht. (3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Vereinigung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen. (4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Vereinigung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird. (5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 4. TeilInhalt: Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken Paragraf: § 59Kurztext: 4. Abschnitt - GrenzänderungText: Begriff und Zweck (1) Für ein Gebiet, welches wegen der Erforderlichkeit einer Grenzänderung als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3) festgelegt wurde, weil die Bebauung zusammenhängender Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung eine Änderung der Grenzen von Grundstücken verfügt werden. (2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn 1. dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können, 2. die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind und 3. durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht.