Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 001Kurztext: GeltungsbereichText: (1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung in der Steiermark. (2) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. (3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 002Kurztext: BegriffsbestimmungenText: (1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet: 1. Agri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt: a) Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung; b) gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche; c) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen. 2. Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. 3. Baulandflächenbilanzplan: die Darstellung der unbebauten Baulandflächen und der Baulandmobilisierungsmaßnahmen. 4. Bauliche Einheit: wenn mehrere aneinander gebaute Gebäude bzw. Gebäudeteile (auch durch Feuermauern getrennt) durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale (z. B. Außenfassade, Dach) einen Gebäudekomplex mit einem einheitlichen Erscheinungsbild ergeben. Dies trifft nicht auf historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen zu, die geprägt sind durch eine jahrzehntelang bestehende Nutzungsvielfalt. Ein gemeinsamer Bauplatz, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung können zusätzliche Merkmale für das Vorliegen einer baulichen Einheit sein. 5. Ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV): werktägliche Taktfrequenz zumindest 30 min. während der Öffnungszeiten der Einrichtung (z. B. Einkaufszentrum), Haltestelleneinzugsbereich 300 m. 6. Betriebsorganisatorische Einheit: wenn Gebäude bzw. Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen oder Anlagenteile wie z. B. Gänge, allgemeine Aufenthaltsbereiche, Infrastruktur, Parkplätze, Zufahrten, zentrale Warenlieferung, bauliche Werbeeinrichtungen verfügen, und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum; historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen, die geprägt sind durch eine jahrzehntelang bestehende Nutzungsvielfalt, stellen keine betriebsorganisatorische Einheit dar. 7. Dauerbewohnbarkeit: Eignung eines Gebäudes zur ständigen Wohnnutzung, welche sich durch entsprechende Größe, Form, technische Ausstattung und Einrichtung zeigt. 8. Positiver Deckungsbeitrag: der Rohertrag (Erlös) eines Produktes abzüglich jener Kosten, die unmittelbar der Herstellung des Produktes zuzuordnen sind (variable Kosten). 9. Dezentrale Konzentration: die Siedlungsentwicklung nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung. Diese Schwerpunkte werden durch die Siedlungsschwerpunkte (aus überörtlicher und örtlicher Sicht) gebildet. 10. Differenzplan: Veränderung der Ausweisung/Festlegung zum bisherigen Rechtsstand. 11. Flächenbilanz: die Berechnung und die Darstellung der unbebauten Grundflächen des Wohnbaulandes; das sind die Kategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet und Kerngebiet (jeweils vollwertiges Bauland, Aufschließungsgebiet und Sanierungsgebiet). 12. Flächenrecycling: die nutzungsbezogene Wiedereingliederung von Grundstücken in den Wirtschafts- und Naturkreislauf, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben. 13. Gebietscharakter: der sichtbare Ausdruck einer in sich geschlossenen Lebenswelt, der aus den tradierten Erfahrungen im Umgang mit den landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen, klimatischen und kulturellen Gegebenheiten entstanden ist. Dieser sichtbare Ausdruck artikuliert sich in der Bewirtschaftungsart, den erprobten Haustypen und den aus den Gegebenheiten entstandenen Siedlungsstrukturen, im städtischen Raum durch die vorhandene städtebauliche Struktur. 14. Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich. 15. (Anm.: entfallen) 16. Grenzänderung: die Änderung der Grenzen von zusammenhängenden Grundstücken, sodass die Form der Grundstücke für die beabsichtigte Nutzung zweckmäßiger gestaltet wird oder die Erschließungsmöglichkeit erleichtert wird. 17. Grundumlegung: die Neuordnung eines Baugebietes, sodass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen. 18. Hoflage: ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei sind die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles sowie die zu erzielende visuelle Einheit zu berücksichtigen. 18a. Jahresgeruchsstunden: die Summe aller Geruchsstunden eines gesamten Kalenderjahres ausgedrückt in Prozent aller 8760 Stunden eines Jahres. Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn in mindestens 10 % einer Stunde Geruch wahrgenommen wird. 19. Kleinregion: Kleinregion nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung. 20. Konversionsflächen: ehemalige brach liegende oder noch bebaute Militär-, Industrie- und Gewerbeflächen, die für eine neue, gewandelte Nutzung (Konversion) zur Verfügung stehen. 21. (Anm.: entfallen) 22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. 23. Mall: die der inneren Erschließung von Einkaufszentren dienenden Wege (ausgenommen Stiegen, abgeschlossene Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge). 24. Nutzfläche: Die gesamte Bodenfläche aller Geschäftsräumlichkeiten inklusive aller Nebenflächen wie Lager, Umkleiden usw., abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). 25. Nutzungscharakter eines Gebäudes: der sichtbare Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung. Dieser wird primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, bestimmt. 26. Orts- und Landschaftsbild: Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles unter Einschluss der bildhaften Wirkung, die von ihren Anlagen wie Parks, Schlossbergen und dergleichen ausgeht. Unter Landschaftsbild ist der visuelle Eindruck einer Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften zu verstehen. 27. Ödland: Freilandflächen, die aus naturbedingten oder strukturellen Gründen derzeit oder permanent nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. 27a. öffentliche Umweltstellen: jene Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den bei der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein können. 27b. Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Stiftungen, Organisationen und Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes. 27c. Planungsbehörde: das zur Erlassung des Plans oder Programms nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ. 28. Privatzimmervermietung: die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. 29. Raumbedeutende Maßnahmen: sind Planungen und Projekte, für deren Verwirklichung Raum im größeren Umfang in Anspruch genommen wird bzw. die Struktur, Funktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes beeinflussen. 30. Räumliches Naheverhältnis: wenn Gebäude eine bauliche Einheit bilden oder diese nur durch Grundstreifen oder durch öffentliche oder private Verkehrsflächen derart getrennt sind, dass die kürzeste Fußwegentfernung zwischen den Handelsbetrieben nicht mehr als 100 m beträgt. 30a. Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. 31. Siedlungsschwerpunkt: weiter entwickelbare Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung, die eine entsprechende Verdichtung, Nutzungsdurchmischung und Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen und/oder privatgewerblichen Versorgungseinrichtungen aufweisen. Siedlungsschwerpunkte bündeln die Entwicklung im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Boden, tragen zur Minimierung der Kosten für technische und soziale Infrastruktur bei und begünstigen den Ausbau bzw. die Aufrechterhaltung des bestehenden öffentlichen Personennahverkehrs; Siedlungsschwerpunkte aus überörtlicher Sicht sind im Regionalplan festgelegte Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung (im Regelfall der kompakte Hauptort mit allen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen). Siedlungsschwerpunkte aus örtlicher Sicht können zusätzlich im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes durch die Gemeinde festgelegt werden. 32. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb mit baulichen Anlagen zur Haltung von Nutztieren. 32a. Touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben im Rahmen eines Beherbergungsvertrages. 33. Unbebaute Grundflächen: jene Grundflächen, die nicht mit einem widmungskonformen Gebäude (Rohbaufertigstellung) oder mit einer mit der widmungskonformen Nutzung zusammenhängenden baulichen Anlage (wie Carport, Schwimmbecken und dergleichen) bebaut sind. 34. Unternehmen besonderer Bedeutung: sind solche, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Struktur, Funktion oder Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes haben (wie z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Unternehmen, die mit der Errichtung von Verkehrsinfrastruktur beauftragt sind, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe). 35. Überwiegend bebautes Gebiet: ein Gebiet, bei dem zum Zeitpunkt der Beurteilung auf mehr als der Hälfte der Bauplätze Gebäude, zumindest im Rohbau, bestehen. 36. Verkaufsfläche: Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden. Die Gänge innerhalb der Verkaufsräume, Nachkassenbereiche sowie die Mall zählen zur Verkaufsfläche, wobei bei Einkaufszentren 1 der auf die Verkaufsflächen für Lebensmittel entfallende Anteil der Mall prozentuell im Verhältnis zu den sonstigen Verkaufsflächen zu ermitteln ist. Für Kunden gesperrte Lagerräume und Flächen zur inneren Erschließung (z. B. Stiegenhäuser) und sonst für Kunden bestimmte Flächen (Windfänge, Sanitärräume, baulich getrennte Umkleidekabinen und dergleichen) zählen nicht zur Verkaufsfläche, wenn auf diesen Flächen keine Waren ausgestellt oder angeboten werden. 36a. wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes: die Änderung eines Betriebes, wodurch sich das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten. 37. Wohnbaulandbedarf: jener Bedarf, welcher unter Berücksichtigung eines sparsamen Flächenverbrauches, der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte des Raumes und der Ausrichtung an der bestehenden Infrastruktur auf Basis des Trends und der angestrebten Entwicklungsziele (hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Haushaltsentflechtung, Bodenverbrauch, etc.) unter Zugrundelegung der jeweiligen zentralörtlichen Funktion abgeschätzt wurde. 38. Wohncharakter des Gebietes: die vorrangig durch Wohnnutzung geprägte Siedlungsstruktur, welche durch die Art der Nutzungen und deren typische Emissionen (wie z. B. Lärm), die Form und Dimension von Gebäuden sowie die Außenraumgestaltung gekennzeichnet ist. 39. Zentrale Orte: sind Gemeinden mit einem Angebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen von zumindest überörtlicher Reichweite (z. B. Regionale Zentren oder Teilregionale Versorgungszentren). 39a. Zentrumszonen: Bereiche, die in zentraler Lage gewachsene, dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und eine Durchmischung von Wohn- oder anderen Nutzungen (öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe) aufweisen. 40. Zersiedelung: eine ungeregelte und unstrukturierte Siedlungsentwicklung (Bebauung) außerhalb der Grenzen bestehender Verbauungen oder in Form des Wachstums sporadischer Siedlungsansätze, wenn nicht im Rahmen einer planmäßigen Vorausschau eine Bebauung aus funktionellen und standortbezogenen Gegebenheiten begründbar ist. 41. Zweitwohnsitz: ein Wohnsitz, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Ein Zweitwohnsitz liegt nicht vor bei einer Verwendung für die touristische Beherbergung und zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses für Zwecke der Ausbildung, der Berufsausübung und der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen. (2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen baurechtlichen Begriffe gilt das Steiermärkische Baugesetz. (3) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 003Kurztext: RaumordnungsgrundsätzeText: (1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich: 1. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern. 2. Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Zur Sicherung und Stärkung bestehender Siedlungsstrukturen ist die Entwicklung von innen nach außen vorzunehmen.Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden. 3. Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen. (2) Dabei sind folgende Ziele abzuwägen: 1. Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten. 2. Entwicklung der Siedlungsstruktur a) nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration), b) im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes, c) unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit, d) durch Sicherstellung von Flächen für leistbares Wohnen, e) Flächenrecycling und Wiedernutzbarmachung von Konversionsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen und Energieerzeugungsanlagen, f) durch Ausrichtung an der Infrastruktur, g) im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel, h) unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger, i) unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen und -maßnahmen, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel, j) unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl, k) durch die Überwachung der Ansiedlung von Seveso-Betrieben, der Änderung bestehender Seveso-Betriebe und von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft derartiger Betriebe, einschließlich der Verkehrswege, der öffentlich genutzten Örtlichkeiten und der Siedlungsgebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sein oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können. 3. Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch a) Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur, b) geeignete Standortvorsorge für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, c) die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion sowie d) Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren. 4. Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen, insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft oder ökologisch bedeutsamen Strukturen. 5. Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete, Erhaltung der Orts- und Stadtkerne sowie Stärkung ihrer Funktionen. 6. Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere a) für Wohnsiedlungen, b) Gewerbe- und Industriebetriebe, c) für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten, d) für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes, e) für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, f) mit überörtlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 004Kurztext: UmweltprüfungText: (1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, 2. Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erheblich zu beeinträchtigen oder 3. Grundlage für ein Projekt zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben zu sein. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt, sofern damit keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen. (1a) Bei der Flächenwidmung als Industriegebiet 2 zur Errichtung und wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben sind jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen voraussichtlich zu erwarten und ist die Widmung bzw. Widmungsänderung einer verpflichtenden Umweltprüfung zu unterziehen. (2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, 2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme, 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete, 5. die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes. Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen. (2a) Die Landesregierung kann zur Beurteilung, ob Planungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, Prüfkriterien gemäß Abs. 2 einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen und Grenzwerte durch Verordnung festlegen. (3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn 1. eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder 2. die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können. (4) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. (5) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen. (6) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 004aKurztext: Umfang der Strategischen UmweltprüfungText: Die Umweltprüfung umfasst: 1. die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5), 2. die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b), 3. die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und 4. die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005Kurztext: UmweltberichtText: (1) Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hat insbesondere zu enthalten: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; 5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen; 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung; 10. eine nicht technische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. (2) Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs. 1 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen im Entscheidungsverfahren oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können. (3) Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Pläne oder Programme sowie dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen. (4) Zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen während der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu konsultieren. Dazu ist ein Entwurf des Umweltberichts vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005aKurztext: Beteiligung der ÖffentlichkeitText: (1) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der begleitende Umweltbericht sind unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen 1. den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln oder in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und 2. der Öffentlichkeit durch Auflage zur Einsichtnahme bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zugänglich zu machen. (2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist auf der Internetseite der Planungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: 1. eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms, 2. den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit, 3. einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind, sowie 4. gegebenenfalls die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 5b erforderlich sind. (3) Soweit in diesem Gesetz weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005bKurztext: Grenzüberschreitende KonsultationenText: (1) Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder des Programms vor Beginn der Auflage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln. Dem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht. (2) Auf Verlangen eines gemäß Abs. 1 informierten Mitgliedstaates sind über den Entwurf eines Plans oder Programms Konsultationen 1. über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie 2. über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen zu führen. In diesem Fall ist im Verhältnis zum anderen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen betroffene oder interessierte Öffentlichkeit unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, binnen einer Frist von acht Wochen Stellung zu nehmen. (3) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Steiermärkischen Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (5) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen. (6) Werden im Rahmen eines Verfahrens nach der Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf die Umwelt des Landes Steiermark von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt, ist die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Bundesland gemäß § 5a verpflichtet. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005cKurztext: EntscheidungsfindungText: Der Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005dKurztext: Öffentliche Bekanntgabe der EntscheidungText: (1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs. 2 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Bundesland bekanntzugeben und unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms zugänglich zu machen. (2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, in der darzulegen ist, 1. wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, 2. wie der erstellte Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nach § 5b bei der Entscheidungsfindung nach § 5c berücksichtigt wurden, 3. aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde und 4. welche Maßnahmen zur Überwachung nach § 5e beschlossen wurden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005eKurztext: Überwachung (Monitoring) der Pläne und ProgrammeText: (1) Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 006Kurztext: RauminformationssystemText: (1) Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen. Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten. (2) Der Bund, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung über Ersuchen unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln (Meldepflicht). Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst wird. (3) Zur systematischen Erfassung der Grundlagen für die Raumordnung gemäß Abs. 1 und 2 (Bestandsaufnahmen) hat die Landesregierung einen Raumordnungskataster anzulegen und zu führen, in den für die überörtliche und örtliche Raumordnung maßgebliche Daten aufzunehmen sind. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen: 1. die mitzuteilenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die betroffenen Planungsträger und die Form der Datenübergabe (Abs. 2) sowie 2. die maßgeblichen Daten (Abs. 3) . (5) Die Einsichtnahme in den Raumordnungskataster sowie die Abschrift ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere der umweltinformationsrechtlichen sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, gestattet. (6) Die Landesregierung hat gemäß Abs. 2 gemeldete sowie im Wirkungsbereich des Landes erstellte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumordnung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden in geeigneter elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (7) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung in der Steiermark vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 007Kurztext: Benützung fremder GrundstückeText: (1) Zur Vorbereitung und Erlassung von Maßnahmen der Raumordnung dürfen ermächtigte Personen fremde Grundstücke und Bauwerke betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke befahren sowie die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Vermessungen, Bodenuntersuchungen) durchführen und alle hierfür notwendigen Zeichen anbringen. Die Ermächtigung erteilt a) im Rahmen der überörtlichen Raumordnung die Landesregierung, b) im Rahmen der örtlichen Raumordnung der Bürgermeister. (2) Die betroffenen Grundeigentümer sind mindestens eine Woche vor Durchführung von Maßnahmen zu verständigen. Allfällige Nutzungsberechtigte sind von den Grundeigentümern von der Verständigung in Kenntnis zu setzen. (3) Nach der Beendigung von Maßnahmen ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Hiefür gilt § 44 Abs. 6 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 008Kurztext: Rechtswirkung der PlanungsinstrumenteText: (1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen. (2) Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen und Genehmigungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen. (3) Abs. 2 gilt nicht bei Baubewilligungen, die auf Grundlage eines Festlegungsbescheides gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Bausperre erlassen wurde. (4) Vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 29 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn 1. die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder 2. die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. (5) Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs. 2 und 4 sowie § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 11, § 33 Abs. 7, § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird. (6) Raumbedeutsame Maßnahmen 1. des Landes, der Gemeinde und der auf Grund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger von Privatrechten dürfen einem Entwicklungsprogramm, 2. der Gemeinde als Träger von Privatrechten dürfen einem örtlichen Entwicklungskonzept, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 1. TeilInhalt: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 009Kurztext: BausperreText: (1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu veröffentlichen. (2) Der Gemeinderat kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Der Beschluss über die Bausperre darf frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw. der Verfügung der Anhörung zu diesen erfolgen. (3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Abs. 1), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Abs. 2) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. (4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 84/2022