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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
025 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
025a Kontinuierliche Überwachung
026 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer
027 Behördliche Überprüfung
028 Mängelbehebung
029 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
029a Inspektion von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt: VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 029a
Kurztext: Inspektion von Heizungsanlagen
Text: (1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung

a) über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,

b) ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,

c) ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre

einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020)

(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder

2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(2) Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014)

(6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020)

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)