Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 025Kurztext: Wiederkehrende Überprüfung von FeuerungsanlagenText: (1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt: 1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18, 3. a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012) (1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung 1. von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre, 2. von mehr als 20 MW jährlich einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018) (2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 025aKurztext: Kontinuierliche ÜberwachungText: Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 026Kurztext: Überprüfungsberechtigte, PrüfernummerText: (1) Die Landesregierung hat auf Antrag 1. akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets, 2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und 3. Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur a) Herstellung und/oder b) Errichtung und/oder c) Änderung und/oder d) Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 34/2017) (2) Die Berechtigung nach Abs. 1 hat bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags und der notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 auch oder ausschließlich folgende Tätigkeiten zu umfassen: 1. die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2, 2. die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a, 3. die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2, 4. die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014) (3) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen muss nicht zwingend auch die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen. Zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen, die auch eine sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen umfassen müssen (§ 25 Abs. 1a), ist aber jedenfalls eine entsprechende Berechtigung erforderlich, sofern nicht bei erdgasversorgten Feuerungsanlagen und erdgasversorgten sonstigen Gasanlagen ein Attest über die sicherheitstechnische Überprüfung der Gas-Inneninstallationen vorliegt, das von demjenigen Erdgasunternehmen ausgestellt wurde, an dessen Leitungen die Anlage angeschlossen ist. (3a) Für die 1. Abnahme von a) Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und c) Gasmotoren, 2. wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle, die im § 25 Abs. 1b genannt sind, dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (4) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer fachlich geeigneten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen (Prüforgane); sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können: 1. Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten; 2. Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse); 3. Sicherheitstechnik; 4. einschlägige Rechtsvorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014) (5) Die Landesregierung hat eine Liste der Überprüfungsberechtigten auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen; in dieser Liste sind die Überprüfungsberechtigten jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse, des Berechtigungsumfangs und der Prüfnummer darzustellen. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung 1. die im Abs. 1 genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen, 2. die erforderliche fachliche Eignung der Personen für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen und 3. die näheren Regelungen für die Gestaltung der Prüfberechtigungsnummern zu erlassen. Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben. (7) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Überprüfung nicht geeignete Messgeräte verwendet oder fachlich nicht geeignete Personen eingesetzt werden oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 027Kurztext: Behördliche ÜberprüfungText: (1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012) (2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben. (3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016) (4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 028Kurztext: MängelbehebungText: (1) Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (1a) Werden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 65/2018) (2) Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er 1. Gefahr im Verzug für gegeben hält oder 2. feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (3) Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist. (4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen. (5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß § 25 festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 029Kurztext: Herstellung des gesetzmäßigen ZustandsText: (1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde, ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder 1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder 2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu beseitigen. Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt. (3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VI. Überprüfung von HeizungsanlagenInhalt: VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 029aKurztext: Inspektion von HeizungsanlagenText: (1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung a) über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre, b) ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre, c) ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014, 119/2020) (1a) Gebäudetechnische Systeme, die 1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (2) Die Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014) (3) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016) (4) Werden anlässlich einer Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014) (5) Die Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014) (6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Wärmeerzeugers anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 119/2020) (7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016) (Anm: LGBl. Nr. 13/2009)