Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 029Kurztext: Zivilrechtliche Wirkung der VerkehrsbeschränkungText: (1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 030Kurztext: Zulässigkeit der GrundbucheintragungText: (1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§§ 8, 9 oder 11) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2). (2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist 1. eine Erklärung (§ 17) oder 2. die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist. (3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist. (4) Abs. 1 gilt nicht wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft von einer Agrarbehörde abgeschlossen oder von einer Agrarbehörde genehmigt wurde. (5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt. (6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt. (7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt 1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder 2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz, in der festgehalten ist, daß der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 031Kurztext: Unwirksamkeit der GrundbucheintragungText: (1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. (2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben. (3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. (5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 032Kurztext: RückabwicklungText: (1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs.3, erworben worden sind. (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist nach § 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen. (3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 033Kurztext: Verständigung der Behörde von der ZwangsversteigerText: Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 034Kurztext: Verfahren bei ZuschlagserteilungText: (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist – sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 abzugeben. (2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 17 vorlegt. (3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 035Kurztext: Erneute VersteigerungText: (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die 1. rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des § 6 Abs. 2, der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 vorweisen oder 2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen. (2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. (3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. (4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen. (5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen. (6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 036Kurztext: Verfahren bei Überboten ...Text: ... und Übernahmeanträgen (1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen. (2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt. (3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 037Kurztext: Freiwillige FeilbietungText: Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 038Kurztext: Erwerb von Todes wegenText: Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass – ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder – ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder – ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 039Kurztext: (ohne Titel)Text: (1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung 1. dem Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über ihren/seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder 2. die Liegenschaft durch Vertrag einer/einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über den Erwerb der/des anderen oder eine Erklärung dieser/dieses anderen nach § 17 vorzulegen. (2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 040Kurztext: (ohne Titel)Text: Wird eine der im § 39 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 041Kurztext: (ohne Titel)Text: Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 042Kurztext: (ohne Titel)Text: Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 043Kurztext: (ohne Titel)Text: (1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß § 41 ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten. (2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirken. (3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen Paragraf: § 044Kurztext: (ohne Titel)Text: Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015