Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 012Kurztext: ZielsetzungText: Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 013Kurztext: Sachlicher WirkungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirt¬schaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 014Kurztext: Räumlicher GeltungsbereichText: Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind: Bezirk Bruck-Mürzzuschlag: Aflenz, Bruck an der Mur, Mariazell, Mürzzuschlag, Neuberg an der Mürz, Sankt Marein im Mürztal, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Turnau; Bezirk Deutschlandsberg: Deutschlandsberg, Eibiswald, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Wies; Bezirk Graz-Umgebung: Deutschfeistritz, Gratwein-Straßengel, Sankt Radegund bei Graz, Semriach; Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: Bad Waltersdorf, Sankt Jakob im Walde, Sankt Lorenzen am Wechsel, Stubenberg, Waldbach-Mönichwald; Bezirk Leibnitz: Allerheiligen bei Wildon, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, Leutschach an der Weinstraße, Sankt Andrä-Höch, Sankt Nikolai im Sausal; Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß; Bezirk Liezen: Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Grundlsee, Haus, Irdning-Donnersbachtal, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Sankt Gallen, Schladming, Sölk, Stainach-Pürgg, Wildalpen; Gemeinde Murau: Mühlen, Neumarkt in der Steiermark, Oberwölz, Sankt Georgen am Kreischberg, Stadl-Predlitz; Bezirk Murtal: Großlobming, Hohentauern, Judenburg, Obdach, Pölstal, Pusterwald, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Sankt Marein-Feistritz, Weißkirchen in Steiermark; Bezirk Südoststeiermark: Klöch; Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz; Bezirk Weiz: Anger, Fladnitz an der Teichalm, Gutenberg-Stenzengreith, Rettenegg, Sankt Kathrein am Hauenstein, Sankt Kathrein am Offenegg. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 88/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 015Kurztext: Persönlicher GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer. (2) Ausländer in Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 016Kurztext: Erklärungspflichtige RechtsgeschäfteText: (1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig: 1. die Übertragung des Eigentums, 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, 3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB), 4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, 5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und 6. (Anm.: entfallen) (2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 017Kurztext: Pflicht zur Abgabe der ErklärungText: (1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. (2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber 1. das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und 2.a) Inländer ist oder b) das Grundstück in Ausübung der im EG-Vertrag oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt. (3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind. (4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. (5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde. (6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 018Kurztext: Ausnahmen von der ErklärungspflichtText: (1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweit¬wohnsitze betrifft, die 1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden, 2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind, 3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trenn¬stücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden, 4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt, 5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden, 6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschrän¬kungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder 7.a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten; c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; übertragen werden. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist. (3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 019Kurztext: ZweitwohnsitzeText: Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 020Kurztext: (entfallen)Text: 021 (entfallen)Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 021Kurztext: (entfallen)Text: Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzAbschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 016Kurztext: Erklärungspflichtige RechtsgeschäfteText: (1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig: 1. die Übertragung des Eigentums, 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, 3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB), 4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, 5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und 6. (Anm.: entfallen) (2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: II. AbschnittInhalt: Verkehr mit Baugrundstücken Paragraf: § 021Kurztext: (entfallen)Text: