Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 001Kurztext: ZielsetzungText: Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 002Kurztext: Sachlicher GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen. (2) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungs¬gebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. (3) Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 003Kurztext: Räumlicher GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die 1. in einer Eisenbahneinlage eingetragen sind oder 2. in einer der nachgenannten Katastralgemeinden folgender Gemeinden liegen: Bad Aussee: KG Bad Aussee; Bärnbach: KG Bärnbach; Bruck an der Mur: KG Bruck an der Mur und Wiener Vorstadt; Deutschlandsberg: KG Bösenbach, Burgegg, Deutschlandsberg, Hörbing, Leibenfeld, Unterlaufenegg und Warnblick; Eisenerz: KG Eisenerz und Trofeng; Feldbach: KG Feldbach; Friedberg: KG Friedberg; Fürstenfeld: KG Fürstenfeld; Gleisdorf: KG Gleisdorf; Hartberg: KG Hartberg; Judenburg: KG Judenburg; Kapfenberg: KG Kapfenberg und St.Martin; Knittelfeld: KG Knittelfeld; Köflach: KG Köflach, Pichling und Puchbach; Leibnitz: KG Leibnitz; Leoben: KG Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen; Liezen: KG Liezen; Mariazell: KG Mariazell; Murau: KG Murau; St.Peter-Freienstein: KG St.Peter-Freienstein; Schladming: KG Schladming; Voitsberg: KG Tregist, Voitsberg Stadt und Voitsberg Vorstadt; Weiz: KG Weiz; Wildon: KG Wildon sowie sämtliche der Stadtgemeinde Graz zugehörigen Katastralgemeinden. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn dadurch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird. (3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungsbeirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören. (4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2 unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 004Kurztext: Persönlicher GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer. (2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleich¬gestellt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 005Kurztext: Genehmigungspflichtige RechtsgeschäfteText: (1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig: 1. die Übertragung des Eigentums, 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, 3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB), 4. die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und 5. jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung. (2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammen¬hang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 006Kurztext: Ausnahmen von der GenehmigungspflichtText: (1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die 1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind; 2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und wenn das Rechtsgeschäft vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird; 3. (Anm. entfallen) 4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden; 5.a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten; c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; übertragen werden; 6. (Anm.: entfallen) 7. ein Gesamtausmaß von 3.000 m² nicht überschreiten. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist. (3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 007Kurztext: Pflicht zur Einholung der Genehmigung, AntragText: (1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. die Parteien des Rechtsgeschäftes; 2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; 3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes; 5. die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5; 6. sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2; 7. die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 008Kurztext: Voraussetzung für die Erteilung d GenehmigungText: (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt. (2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende 1. ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und 2. über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist. (3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren 1. einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder 2. als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat. (4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden. (5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 008aKurztext: Interessentenregelung und VerfahrenText: (1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m² keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich 1. die Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, sowie 2. die Landwirtin/den Landwirt, die/der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat und 3. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft (Bezirkskammer), in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, schriftlich vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (1a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 8 Abs. 4. (2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen. (3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde durch rechtsverbindliche Erklärung schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftlich Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen. (4) Als Landwirtin/Landwirt gilt 1. wer einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder seiner Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten oder ihrer eingetragenen Partnerin/seinem eingetragenen Partner oder anderen Land- und/oder Forstwirtinnen/Land- und/oder Forstwirten oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern bewirtschaftet oder 2. nach Erwerb eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Das Vorliegen derartiger Voraussetzungen ist jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzunehmen. (5) Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 4, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt. (6) Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 009Kurztext: (ohne Titel)Text: (1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen, 1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und – das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt, – die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und – die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder 2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.“ (2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 010Kurztext: Nichterteilung der GenehmigungText: Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern, 2. Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden, 3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird, 4. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder 5. die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Paragraf: § 011Kurztext: Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der VeräußerungText: (1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichten. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden. (2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen. (3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorge¬sehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen. (4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015