Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/II Straf-, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK II. ABSCHNITT Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 035Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Grundstücke oder Teile davon nach einem Rechtserwerb, für den eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise nutzt oder nutzen lässt, die eine Genehmigung des Rechtserwerbes erforderlich gemacht hätte, soweit nicht eine Übertretung nach Z 3 vorliegt; 2. es entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 unterläßt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen; 3. entgegen § 15 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt; 4. zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; 5. den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 12 zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt; 6. Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt und nicht eine Übertretung nach Z 4 vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002) (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 59/2006) (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen. (5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/II Straf-, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK II. ABSCHNITT Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 036Kurztext: SchlußbestimmungenText: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft; § 14 Abs. 1 tritt mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (2) Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 30/1966, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft. (3) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz. (4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzt werden.