Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u ÜbergangsbestimmgInhalt: VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 021Kurztext: VerordnungsermächtigungText: (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jedenfalls 1. die allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 zu konkretisieren; 2. nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung und -bekämpfung nähere Bestimmungen über Ausmaß und Inhalt der Brandverhütung und -bekämpfung zu erlassen (§ 5 Abs. 1); 3. nähere Bestimmungen zur Führung der Brandursachenstatistik sowie über die Meldung von Brandschäden zu erlassen (§ 9 Abs. 1 und 2); 4. bestimmte Arten bzw. Kategorien von Gebäude(teile)n, Anlage(teile)n oder Lagerungen zu Objekten der Risikogruppe zu erklären (§ 10 Abs. 2); 5. den Kostenersatz der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 an der Feuerpolizeilichen Überprüfung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes pauschaliert festzusetzen (§ 11 Abs. 6); 6. nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung zu Brandschutzbeauftragten bzw. für die Errichtung einer Brandschutzgruppe oder Betriebsfeuerwehr sowie deren Aufgaben zu erlassen (§ 18). (2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u ÜbergangsbestimmgInhalt: VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 022Kurztext: StrafbestimmungText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde 1. mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer a) als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2); b) als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3); c) als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14); d) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt; 2. mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer a) vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2); b) sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3); 3. mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer a) unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht; b) den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt; c) den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt; d) es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1); e) den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1). (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014) (2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u ÜbergangsbestimmgInhalt: VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 023Kurztext: Mitwirkung der SicherheitsbehördenText: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013) (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind. (3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistungspflicht eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022) (4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u ÜbergangsbestimmgInhalt: VII. ABSCHNITT Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 024Kurztext: Schluß- und ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. (1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014) (2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung „auch § 3 und“ im § 77 Abs. 1 lit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft. (4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brandalarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung (§ 18 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risikogruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4. (5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechtsnachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.