Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VI. Einrichtungen zum Zweck der BrandverhütungInhalt: VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung Paragraf: § 019Kurztext: O.ö. BrandverhütungsfondsText: (1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014) (2) Die Mittel des Fonds werden 1. aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von 19% des Landesteiles an der Feuerschutzsteuer und 2. aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. gebildet. (3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist. (4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere 1. in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgebarung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist; 2. in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden. (5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: VI. Einrichtungen zum Zweck der BrandverhütungInhalt: VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung Paragraf: § 020Kurztext: Jurist Personen, deren Zweck die Brandverhütg. istText: Orig. Titel: Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist (1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen. (2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere - Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen; - Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen; - die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären; - die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern; - durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern; - durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen; - durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen; - mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014) (3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.