Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: V. Vorbeugender BrandschutzInhalt: V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz Paragraf: § 015Kurztext: LöschmittelvorsorgeText: (1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. (2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: V. Vorbeugender BrandschutzInhalt: V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz Paragraf: § 016Kurztext: Entfernung von HindernissenText: (1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen. (2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: V. Vorbeugender BrandschutzInhalt: V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz Paragraf: § 017Kurztext: BrandsicherheitswacheText: (1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brandentdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiterte Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eigenes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete. (2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugenden Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheitswache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öffentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache zu stellen.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: V. Vorbeugender BrandschutzInhalt: V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz Paragraf: § 018Kurztext: ObjektsbrandschutzText: (1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts 1. die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und 2. einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen. (2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen. (3) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine körperlich und geistig geeignete Person bestellt werden, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere: - die Umsetzung des Brandalarm- und des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung, - die entsprechende Ausbildung und Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, im Brandschutz und - die Durchführung von Eigenkontrollen. (4) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. (5) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen. (6) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen. (7) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (8) Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 7 besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe durchführen zu können.