Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: III. Maßnahmen nach einem BrandInhalt: III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand Paragraf: § 006Kurztext: BrandwacheText: Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: III. Maßnahmen nach einem BrandInhalt: III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand Paragraf: § 007Kurztext: Sicherungsmaßnahmen und AufräumungsarbeitenText: (1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen. (2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden. (3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: III. Maßnahmen nach einem BrandInhalt: III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand Paragraf: § 008Kurztext: BrandursachenermittlungText: (1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemeinde, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt. (2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist - schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermittlungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen. (3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Ermittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbekämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 dürfen hiedurch nicht behindert werden. (4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe einschlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: III. Maßnahmen nach einem BrandInhalt: III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand Paragraf: § 009Kurztext: Betrieb und Instandhaltung von FeuerungsanlagenText: (1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen. (2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervor-merkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sowie der Abnahmebefund gemäß § 22 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. LuftREnTG sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsicht-nahme aufzubewahren. Bei Raumheizgeräten kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen. (3) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Vorheriger SuchbegriffOö. FeuerNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffGefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen. (4) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.