Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: II. Vorkehrungen für die BrandbekämpfungInhalt: II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung Paragraf: § 003Kurztext: Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im EinsaText: (1) Jedermann ist verpflichtet, 1. im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere - bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu melden oder die Feuerwehr direkt zu alarmieren; - durch den Brand gefährdete Personen zu warnen und zu retten; - diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der Ersten Löschhilfe); - organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr durch eine Brandschutzgruppe oder sonstige ausgebildete Personen mit bereitgestellten Löschgeräten durchgeführt werden (Maßnahmen der Erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen. 2. alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern; 3. alles zu unterlassen, was die Privatsphäre dritter Personen bei Brandbekämpfungsmaßnahmen unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Brandeinsätzen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022) (2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr. (3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022) (3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022) (3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022) (4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: II. Vorkehrungen für die BrandbekämpfungInhalt: II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung Paragraf: § 004Kurztext: Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im BrandfallText: (1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt, 1. jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und 2. die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen, 1. die während des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu versehenden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jederzeit dazu einberufen werden können, 2. deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist. (3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden. (4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht. (5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde. (6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: II. Vorkehrungen für die BrandbekämpfungInhalt: II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung Paragraf: § 004aKurztext: Technische HilfeleistungText: Für die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr.94/2014)
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: II. Vorkehrungen für die BrandbekämpfungInhalt: II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung Paragraf: § 005Kurztext: Pflichten der GemeindeText: (1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß 1. mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht; 2. die Brandbekämpfung durchgeführt wird; 3. die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen; 4. Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen. (2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. (3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von persönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brandmeldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen betreiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institution übertragen wird.