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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Begriff; Abgrenzung
002 Allgemeine und besondere Pflichten
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: I. ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf: § 001
Kurztext: Begriff; Abgrenzung
Text: (1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:


-


die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung);

-


die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz);

-


die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);

-


Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand;

-


die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung).

(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes unkontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.

(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.

(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige landesgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z. B. Gebäude, Nebengebäude und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.