{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsverordnung
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Aufwandsentschädigung
Text: (1) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150% der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.



(2) Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.