NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 11. Straf-, Übergangs- und SchlussbestimmungenInhalt: 11. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 038Kurztext: Strafbestimmungen, NutzungsverbotText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (§ 36) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt. (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. (5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 11. Straf-, Übergangs- und SchlussbestimmungenInhalt: 11. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 039Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. (3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden. Auf Rechtsgeschäfte, - die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden und - hinsichtlich derer im nach § 40 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist, ist die Grundverkehrsbehörde nach § 7 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 zuständig.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 11. Straf-, Übergangs- und SchlussbestimmungenInhalt: 11. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 040Kurztext: SchlussbestimmungenText: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft. (4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. (5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.