{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- od. forstwirtschaftl Gst
3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
6. Gemeinsame Bestimmungen
7. Zwangsversteigerungen
029 Verständigung der Bezirksbauernkammer ...
030 Verfahren bei Zuschlagserteilung
031 Erneute Versteigerung
032 Verfahren bei Überboten
033 Entscheidung der Grundverkehrsbehörden
8. Freiwillige Feilbietung
9. Feststellungsklage
10. Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
11. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 7. Zwangsversteigerungen
Inhalt: 7. Abschnitt
Zwangsversteigerungen
Paragraf: § 032
Kurztext: Verfahren bei Überboten
Text: (1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Ersteherin von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter oder die Überbieterin keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid der Behörde nicht zu, hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.