NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...Inhalt: 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen Paragraf: § 020Kurztext: ZuständigkeitText: Behörde ist die Landesregierung.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...Inhalt: 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen Paragraf: § 021Kurztext: (entfällt)Text: (entfällt)
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...Inhalt: 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen Paragraf: § 022Kurztext: AntragText: (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß. (2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen. (3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 3 erforderlich ist.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...Inhalt: 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen Paragraf: § 023Kurztext: Verfahren vor der LandesregierungText: (1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören: 1. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft; 2. die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden; 3. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden. (2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. (3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...Inhalt: 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen Paragraf: § 024Kurztext: (entfällt)Text: (entfällt)