Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 026Kurztext: BehördenText: (1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen. (2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 027Kurztext: Eigener WirkungsbereichText: Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 028Kurztext: VerweiseText: (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu verstehen. (3) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 029Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; 2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2). (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer 1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht; 2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2). (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen. (5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. (6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen. (7) (Anm.: entfallen) (8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 030Kurztext: Abschöpfung der BereicherungText: (1) Wer 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder 2. Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen. (2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten. (3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war. (4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen. (5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien. (6) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 031Kurztext: Unterbleiben der AbschöpfungText: (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird. (2) Von der Abschöpfung ist abzusehen, 1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder 2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 032Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: Übergangsbestimmungen (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) (Anm.: entfallen) (3) (Anm.: entfallen) (4) (Anm.: entfallen) (5) (Anm.: entfallen) (6) (Anm.: entfallen) (7) (Anm.: entfallen) (8) (Anm.: entfallen) (9) (Anm.: entfallen) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 032aKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015Text: (1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt. (2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 033Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. 115/2008) tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. (1) (Anmerkung: Anlagen siehe LGBl. 2008, Seiten 359ff)
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 033aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft. (2) Die Einfügung des § 15 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft. (3) Die Änderung des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 4, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 2 und 3a Z 3, des § 23 Abs. 2, des § 27, des § 29 Abs. 1 und des § 32 Abs. 7 bis 9 sowie der Entfall der §§ 26 und 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (4) In der Fassung der 5. GAEG-Novelle, LGBl. Nr. 28/2015, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 6 und 7, § 13, § 14 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 32a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. April 2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 bis 9 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und InkrafttretensbestimmungInhalt: Paragraf: § 034Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, 2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 26/1979 (Zone III), 3. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1982 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 90/1982 (Zone IV), 4. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1991 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 2/1992 (Zone V).