Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 016Kurztext: Zweck, Bezeichnung und Sitz des FondsText: (1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds. (2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Grazer Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Graz.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 017Kurztext: Verwaltung und Geschäftsführung des FondsText: (1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Vertreter der Stadt und drei von der Landesregierung zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter des Landes an. Den Sitzungen des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende der ASVK mit beratender Stimme beizuziehen. (2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. (3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Magistrat der Stadt als Geschäftsstelle des Fonds. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion der/dem Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Sie haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen. (5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden drei Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. (6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende das Kuratorium binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. (7) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die/den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen. (8) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. (9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt. Die Erstellung der Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 8 zu erfolgen und Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel des Fonds (wie z. B. Besicherung gegenüber den Kreditinstituten bei Aufnahme von Darlehen) zu enthalten.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 018Kurztext: Mittel des FondsText: (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch 1. Zuwendungen der Stadt; 2. Zuwendungen des Landes; 3. Zuwendungen des Bundes; 4. die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; 5. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen; 6. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; 7. Strafgelder gemäß § 29. (2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen. (3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 019Kurztext: Arten und Voraussetzungen der FörderungText: (1) Arten der Förderung sind: 1. Baukostenzuschüsse; 2. Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen; 3. Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten; 4. Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen; 5. Übernahme von Bürgschaften. (2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung von der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind. (3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens zu bestimmen. Bei abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken ist die Förderung nach Möglichkeit so zu bemessen, dass deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht. (4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt, so kann vereinbart werden, dass die gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist. (5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein. (6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 020Kurztext: Vorrangige FörderungText: Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 021Kurztext: Förderungswürdige MaßnahmenText: (1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen. (2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 022Kurztext: FörderungsverfahrenText: (1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfalls der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen. (2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftstelle des Fonds (§ 17 Abs. 3) einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan. (3) Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten der ASVK einzuholen. Auch die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer kann ein solches Gutachten bei der ASVK beantragen. (4) Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 023Kurztext: Zusicherung der FörderungText: (1) Die Liegenschaftseigentümerin/Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den Fonds begehren. (2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine Vertreterin/einen Vertreter der Baubehörde sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und anderseits, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber bereits mit dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat. (3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wenn hiernach eine Förderung in Betracht kommt, ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, der Art und des Umfanges der zu erwartenden Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über Beschluss des Kuratoriums bekannt zu geben. (4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 22 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 024Kurztext: Pflichten der Förderungswerberin/des FörderungswerText: Orig. Titel: Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen. (2) Im Vertrag ist für den Fall, dass die Förderungswerberin/der Förderungswerber ihre/seine Verpflichtungen aus von ihr/ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, dass eine weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und FörderungsbestimmungenInhalt: Paragraf: § 025Kurztext: FörderungsrichtlinienText: Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.