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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
016 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
017 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
018 Mittel des Fonds
019 Arten und Voraussetzungen der Förderung
020 Vorrangige Förderung
021 Förderungswürdige Maßnahmen
022 Förderungsverfahren
023 Zusicherung der Förderung
024 Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswer
025 Förderungsrichtlinien
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 017
Kurztext: Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
Text: (1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Vertreter der Stadt und drei von der Landesregierung zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter des Landes an. Den Sitzungen des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende der ASVK mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Magistrat der Stadt als Geschäftsstelle des Fonds. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion der/dem Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Sie haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.

(5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden drei Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende das Kuratorium binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(7) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die/den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen.

(8) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt. Die Erstellung der Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 8 zu erfolgen und Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel des Fonds (wie z. B. Besicherung gegenüber den Kreditinstituten bei Aufnahme von Darlehen) zu enthalten.