Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Schutzwürdige BauwerkeText: Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Erhaltung schutzwürdiger BauwerkeText: (1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus. (2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. (3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist. (4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Erhaltung öffentlicher FlächenText: (1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u.dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben - insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. (2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs , Werbe und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist - soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt - bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird. (2)
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: Neubauten, Zubauten, UmbautenText: (1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung. (2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird. (2a) Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten. (3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung: 1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.; 2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem; 3. das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten. Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird. (4) Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Vorschriftswidrige MaßnahmenText: (1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. (3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger. (4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Nutzung der Gebäude in der KernzoneText: (1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen. (3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: VerfahrensbestimmungenText: (1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen: 1. eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung; 2. Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade. Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Z. 2 sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen. (2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes. (3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird. (4) Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von GrazInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: VerordnungsermächtigungText: Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2, von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7 Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material , Farb und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.