Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 018Kurztext: StrafenText: (1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen. (2) Wer den in den § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen. (3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 019Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs.4 gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat daher § 10 Anwendung zu finden.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 019aKurztext: Übergangsbestimmung zur NovelleText: (1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen. (2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21) geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 020Kurztext: WirksamkeitsbeginnText: Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 021Kurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 3 und 5, 9, 10, 11 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist am 1. September 1995 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Die Änderung des § 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 3, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 2, des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie der Entfall des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013