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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
013 Aufbringung der Mittel
014 Förderungsbestimmungen
015 Verfahren
015a Förderungsbedingungen
016 Zusicherung einer Förderung
017 Pflichten des Förderungswerbers
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: III. Förderung
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Aufbringung der Mittel
Text: (1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3)
oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen.
können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.
(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen
Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag
zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten
(Landesbeitrag).
(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das
Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne
Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.
(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von
den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor
Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der
Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht. (2)