Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Allgemeine BestimmungenText: (1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden - ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiete). (2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art.15 Abs.1 B-VG) beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht eingegriffen. (3) (Anm.: entfallen) (4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: Schutzgebiete, OrtsbildkonzeptText: (1) Die Schutzgebiete (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde und die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören. (2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen. (3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören. Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen. (2)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Erhaltung der Gebäude und ObjekteText: (1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten. (2) Maßnahmen. die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung , diese ist unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht. (2) (3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag gem. § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (§ 14 Abs.5) gegeben ist. (1) (4) Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Gebäude im Sinne des Abs. 1 zu erhalten ist. (5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen. (1)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Kennzeichnung der SchutzgebieteText: (1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen. (2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: AnzeigepflichtText: Im Schutzgebiet ist unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs.2 eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Erhaltung öffentlicher FlächenText: Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flußufer und dergleichen), die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen. Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen und dergleichen das Ortsbild prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dergleichen) sowie von anderen Baukörpern oder die dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf, unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften, einer Bewilligung. Eine solche ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht verletzt wird und diese Maßnahmen dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen. (2)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des...Text: Orig. Titel: Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des Erscheinungsbildes (1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen; dasselbe gilt für Zu und Umbauten von Gebäuden, die nicht gemäß § 3 Abs.1 zu erhalten sind. (2) (2) Die bei Neu , Zu oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen in Baumasse (Länge, Breite, Höhe), Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen. (3) Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude ein Neubau treten, so ist die Gestaltung der Fassaden so vorzunehmen. daß keine einheitliche Front entsteht. sondern die Fronten entsprechend der vorherigen Aufteilung wieder in mehrere deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden;. es sei denn, eine einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des Ortsteiles ein.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Vorschriftswidrige MaßnahmenText: (1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3 und 7 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen. (2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: VerordnungsermächtigungText: Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den §§ 3, 6 und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören. (1) (2)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: VerfahrensbestimmungenText: (1) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (§ 11) erlassen werden. (la) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen. (2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) bedroht. (3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: I. Schutz des OrtsbildesInhalt: Paragraf: § 010aKurztext: OrtsbildbesichtigungenText: (1) In höchstens fünfjährigen Abständen nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde unter Beiziehung des Ortsbildsachverständigen und der Ortsbildkommission eine Besichtigung des Schutzgebietes vorzunehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob das Schutzgebiet den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Ortsbildkonzept entspricht. Allfällige Beeinträchtigungen sind in einem Mängelkatalog festzuhalten. (2) Die Ortsbildkommission kann der Gemeinde Empfehlungen für die Behebung der festgestellten Mängel erstatten.