Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: § 1Text: (1) Die im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen. (3) (2) Schmutzwässer im Sinne dieses Gesetzes sind Hausabwässer sowie gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktionsabwässer (Betriebswässer). (3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen einzuleiten. (1) (4) (4) Den Regenwässern werden Quellabflüsse, Drainagewässer und reine Kühlwasser gleichgehalten.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: § 2Text: (1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als Schmutz , Regen oder Mischwasserkanäle auszubilden. (2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden (Trennsystem). (3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer eingeleitet werden (Mischsystem).
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002aKurztext: § 2 aText: (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß a) zusammenhängende Entsorgungsgebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000, b) zusammenhängende Entsorgungsgebiete von 2000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit Schmutzwassersammelsystemen einschließlich einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigungsanlage ausgestattet werden. (Anforderungen gemäß der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, 91/271/EWG.) Die Verpflichtung der Gemeinden gilt auch dann erfüllt, wenn die Ausstattung durch Dritte besorgt wird (z.B. durch Abwasserverbände oder genossenschaften, private Unternehmen). Unter einem zusammenhängenden Entsorgungsgebiet ist das der jeweils anzutreffenden Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung zu verstehen. Die Landesregierung hat jene Gemeinden zu verständigen, die zur Abwasserentsorgung zusammenhängender Entsorgungsgebiete verpflichtet sind. (2) a) Die Landesregierung kann für das gesamte Bundesland oder Teile desselben einen Landesabwasserplan verordnen. Auf bestehende Planungen der Gemeinde ist Bedacht zu nehmen. b) Der Landesabwasserplan hat nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen jedenfalls zu enthalten: - die Vorranggebiete für die Abwasserentsorgung; - allfällige Dringlichkeitsstufen innerhalb der Vorranggebiete hinsichtlich der zeitlichen Verwirklichung der Abwasserentsorgungsmaßnahmen (Prioritätenreihung). c) Für die Festlegung der Vorranggebiete durch die Landesregierung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen in Wasserschon und sanierungsgebieten; - bestehende Grundwasserbeeinträchtigung und hygienische Verhältnisse; - Verbesserung bzw. Erhaltung der Gewässergüte der Fließgewässer; - Vermeidung des Nährstoffeintrages in stehende Gewässer. (3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Abwasserpläne der Gemeinden dürfen dem Landesabwasserplan nicht widersprechen. (4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer Bestandsaufnahme jedenfalls zu enthalten: 1. Abgrenzung der Gebiete, deren Abwässer bereits ordnungsgemäß entsorgt werden, sowie - gegebenenfalls - jener Gebiete, die noch zu entsorgen sind; 2. Zeitplan für den Ausbau von Entsorgungsanlagen; eine Trennung in Bauabschnitte ist zulässig; 3. Angaben der Art der Sammlung, des Transportes und der Reinigung von Abwässern, die keiner öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden können (z. B. Gruppenanlagen für Streusiedlungen, Einzelanlagen); 4. Darlegung der Art der ordnungsgemäßen Entsorgung des Inhaltes von Sammelgruben. In Gemeinden, deren Abwässer bereits flächendeckend entsorgt werden, genügt eine planliche Darstellung im Maßstab des Flächenwidmungsplanes.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002bKurztext: § 2 bText: (1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die Abwässer noch zu entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht, einen Abwasserplan zu erlassen, ortsüblich kundzumachen. Die Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen und ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von Studien, zum Zwecke der Optimierung durchgeführten Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls von Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind heranzuziehen. (2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn a) überdurchschnittlich hohe Kosten zu erwarten sind oder b) außerordentliche wasserwirtschaftliche oder technische Rahmenbedingungen gegeben sind. Ziel des Ideenwettbewerbes ist das Aufzeigen von ökologisch, technisch und wirtschaftlich realisier und betreibbaren Lösungen. Zur Durchführung des Ideenwettbewerbes sind mindestens zwei fachkundige Planer einzuladen. (3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung die für die Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1 vorzustellen (Bürgerbeteiligung). (4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden Planungsgrundlagen auseinanderzusetzen und die ökologisch, volks und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf eines Abwasserplanes umzusetzen. (5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des Abwasserplanes durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, daß Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) erheben können. (6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes ist eine Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß dieser den ökologischen sowie volks und betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist die Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderungsgesetzen zu bestätigen. (7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den Entwurf des Abwasserplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den Zielen und Grundsätzen der Abwasserentsorgung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die begründete Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen. (8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines Abwasserplanes nicht fristgerecht nach, kann diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: § 3Text: (1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer und zündschlaggefährliche, heiße, säure , fett oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl , Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen. (2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den Betrieb der Kanal oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: § 4Text: (1) 1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.“ (2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist. (3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird. (4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer. (5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen. (5 a) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte (Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.). (2) (6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden. (7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage der Umfang (Art und Maß) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter überschritten werden.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: § 5Text: (1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten. (2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Im Entschädigungsverfahren sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: § 6Text: (1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen. (1) (2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: § 7Text: (1) Hauskanalanlagen sind von den beteiligten Grundstückseigentümern (Bauwerkseigentümern) instand zu halten und regelmäßig zu reinigen. Die regelmäßige Reinigung der Grundleitungen der Hauskanalanlagen bei Anschluß an eine Kanalanlage obliegt der Gemeinde, sofern sie in der Kanalbenützungsgebühr inbegriffen ist. (2) Die Eigentümer und Bestandnehmer von Grundstücken und Bauwerken sind verpflichtet, die Vornahme von Kanalreinigungsarbeiten durch die von der Gemeinde hiezu bestellten Organe oder die von ihr beauftragten Unternehmen zu dulden und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, auch das Betreten von Räumen zu gestatten. (3) Die Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) tragen die Kosten einer außerordentlichen Räumungs- oder Reinigungsarbeit der Gemeinde an der Kanalanlage, wenn diese Arbeiten durch eine Unterlassung der nötigen Instandhaltung oder durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage verursacht wurden. (4) Entstehen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage Schäden an der Kanalanlage, so hat der Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) für die Kosten der Behebung solcher Schäden und der allenfalls erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten aufzukommen. (5) Die Baubehörde kann dem Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) unbeschadet des ihm nach dem Privatrecht zustehenden Rückgriffsrechtes den Ersatz der Kosten für Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 vorschreiben.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 007aKurztext: LandesförderungText: (entfallen) (5)
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: § 8Text: (1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: § 9Text: (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juni 1955, LGBl. Nr. 70, über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1955), in der Fassung der Kanalgesetznovelle 1968, LGBl. Nr. 165, außer Kraft. (2) Für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: § 10Text: Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Kanalgesetz 1988Fassung: StF: LGBl. Nr. 79/1988Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 sowie des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten. (2) Die Einfügung der §§ 2a, 2b, 4 Abs. 5a und des § 7a sowie die Änderung des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/1998 sind mit 1. November 1998 in Kraft getreten. (3) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft. (4) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. (5) Der Entfall des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011, in Kraft. (6) Die Änderung des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 68/2011, LGBl. Nr. 87/2013