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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Bewilligungspflicht
Text: (1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger
brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine
Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert
60.000 kcal überschreitet. (3)
(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung,
Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe bedarf der
Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm
verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen
Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden. (1)
(3)
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab oder
umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen
dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt
werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten
Erfordernisse dienen.