Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: AllgemeinesText: Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: FeuerpolizeiText: (1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen. (2) Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden und den gemäß § 4 Abs. 5 angeforderten Kräften besorgt werden können. (3) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, 1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder 2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder 3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. (4) Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuerpolizei.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 003Kurztext: GefahrenpolizeiText: (1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen: 1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und 2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können. (2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 004Kurztext: Örtliche Feuer und GefahrenpolizeiText: (1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen. (2) Besteht im Gemeindegebiet keine Feuerwehr oder ist diese nicht ausreichend leistungsfähig, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit einer anderen Gemeinde zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt. Die Freiwilligen Feuerwehren haben der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde Folge zu leisten, sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen Hindernisse dagegen sprechen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der beauftragten Feuerwehr. Falls eine Einigung über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung nicht zustande kommt, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Aufteilungsschlüssel fest, der sich bei einer Gegenüberstellung der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen sowie gefährdeten Lage ergibt. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. (3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. (4) Die Gemeinde kann eine leistungsfähige Betriebsfeuerwehr eines Betriebes, der im Gemeindegebiet liegt, mit Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben beauftragen, wenn keine Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. Die Mindeststärke der Betriebsfeuerwehr gemäß Ermittlungsverfahren des Landesfeuerwehrverbandes muss jedoch auch im Einsatzfall für den Betrieb zur Verfügung stehen. Die Beauftragung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon erfolgen. Über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung ist eine Vereinbarung zu treffen. (5) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Anforderung einer angrenzenden Gemeinde oder der für diese Gemeinde zuständigen Feuerwehrkommandantin/des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten. Berufsfeuerwehren oder Betriebsfeuerwehren sind dazu nur insoweit verpflichtet, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt jene Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat. Bei Hilfeleistungen nach dieser Bestimmung sind die Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt. (6) Werden in einer Gemeinde die Aufgaben nach Abs. 1 von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt, dann hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens nach Anhörung der Feuerwehrkommandantinnen/ Feuerwehrkommandanten zu treffen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Allgemeine BestimmungenParagraf: § 005Kurztext: Überörtliche FeuerpolizeiText: (1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen. (2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierung auf Ersuchen der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten die Landesfeuerwehrkommandantin/den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen, KHD Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes einzusetzen. (3) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Landesregierung, wenn sich ein überörtlicher Einsatz über mehrere Bezirke erstreckt. (4) Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder das Abstellen von Geräten für überörtliche Einsätze darf die Besorgung der Aufgaben nach § 4 nicht gefährdet werden. (5) Bei überörtlichen Hilfeleistungen sind die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.