Gestaltung von Fenstern im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 1/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: § 1Text: (1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien u. dgl.), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung, ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe, dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und Stadtbild entsprechen. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ,nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie. Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.
Gestaltung von Fenstern im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 1/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: § 2Text: Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten: 1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene (vor, in oder hinter der Fassadenebene) soll sich in das Erscheinungsbild einfügen. 2. Als Stock- und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion eingebundene Kämpfer, Pfosten oder Sprossen Verwendung finden. 3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere Materialien kommen nur dann in Betracht, wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden können. 4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der Profile so gestaltet werden, daß sie der dominierend die Fassade bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren. 5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren Öffnungsart nach außen oder innen soll dem Erscheinungsbild entsprechen. Kipp-, Klapp- oder Drehkippflügel kommen nur in Oberlichten bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht. 6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos und Jalousien sollen sich in die Gesamtkomposition der Fassade einfügen. 7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.
Gestaltung von Fenstern im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 1/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: § 3Text: Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern; 2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen, jeweils in den Außenfenstern; 3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln; 4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert; 5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u. dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt; 6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.