Erhaltung der Dachlandschaft im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 2/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Erscheinungsbild der Grazer DachlandschaftText: Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und Abgasfänge, Kehrstege u. dgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen u. dgl.), vom Schloßberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.
Erhaltung der Dachlandschaft im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 2/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: Dachform und EindeckungText: Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten: 1. Dachaufbauten für Belichtungszwecke sollen als Einzelgaupen ausgebildet werden. 2. Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend dimensionierter, ungegliedeter Dachstreifen verbleiben. Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45o Dachneigung in Betracht. 3. Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig, wenn anders die Dichtheit der Dachhaut durch die konstruktiven baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen.
Erhaltung der Dachlandschaft im SchutzgebietFassung: StF: LGBl. Nr. 2/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Unzulässige Formen und ElementeText: Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung; 2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung; 3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial; 4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der Nachbarobjekte eine Entsprechung finden; 5. Dachdeckung mit einer zur Fallinie asymmetrischen Wirkung; 6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit; 7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen; 8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind; 9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.