Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Ziel und AnwendungsbereichText: (1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt, 1. die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder 2. das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen; 2. Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen; 3. Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen; 4. Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und in Kleingartenanlagen; 5. Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden; 6. den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen; 7. Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica); 8. Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind; 9. lebende Zäune; 10. Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.). (3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: VerordnungsermächtigungText: (1) Die Behörde hat die anzeigepflichtige Maßnahme (§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der Entscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Art der Ersatzpflanzung bestimmt werden. (1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern und ist auf den (1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen. (2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. (3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies in der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen. (4) Die Ausgleichszahlung orientiert sich an den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Gemeinde zu und ist zur Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden. (5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der/die Grundeigentümer die Maßnahme geduldet hat oder zumindest von ihr wissen musste. (6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung ist unzulässig, wenn der/die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist/nachweisen, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies auf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung anzurechnen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002aKurztext: ErsatzpflanzungText: (1) Die Gemeinde hat im Bescheid, mit dem sie eine anzeigepflichtige Maßnahme bewilligt, zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele die Vornahme von Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer bzw. den Miteigentümern und ist auf denselben Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorzunehmen. Im Bescheid sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen. (2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeigen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben. (3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies im Bescheid festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern) jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bewilligungsbescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen. (4) Die Ausgleichsabgabe errechnet sich auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang der von der Behörde für erforderlich erachteten Ersatzpflanzung. (5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der Grundeigentümer (die Grundeigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder zumindest von ihr wissen mußte (mußten). (6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowie einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist (nachweisen), sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies für die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe anzurechnen.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: ErhaltungspflichtText: (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen. (2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten: 1. unter Schutz gestellte Bäume zu entfernen; 2. den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden. (3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume 1. durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen, 2. so zu schneiden, dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Kronenkappung). (4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt. (5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die 1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder 2. zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind. Solche Maßnahmen sind spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003aKurztext: Zutritts und AuskunftsrechtText: (1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. (2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003bKurztext: Zwangs und einstweilige SicherungsmaßnahmenText: (1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen Kleinklima, der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts oder Landschaftsbild der Gemeinde ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßt, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlich sind. (2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen. (3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003cKurztext: Mitwirkung sonstiger OrganeText: Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Behörden und InstanzenText: Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 6 von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: § 5Text: Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt, 2. anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt, 3. den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt, 4. die Anzeigepflicht gemäß § 2a Abs. 1a oder § 3 Abs. 5 verletzt, 5. den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt, 6. den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet, 7. die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichszahlung nicht entrichtet, 8. die in Ausnahmegenehmigungen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 2a Abs. 1 nicht einhält, 9. die Ersatzpflanzung gemäß § 2a Abs. 1b nicht vornimmt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 7.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 64/2021
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: § 7Text: Auf die Erlassung einer Verordnung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i.d.g.F., sowie das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 007aKurztext: PersonenbezeichnungenText: Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: InkrafttretenText: Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Fassung: StF: LGBl. Nr. 18/1990Zuletzt: LGBl. Nr. 64/2021Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Die Änderung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. (4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2021 treten § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z 4, 7, 8, 9 und 10, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3b Abs. 1, § 3d, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und der Schlussteil sowie § 6 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021