VO über Gestaltung von Ankündigungen/ GrazFassung: StF: LGBl. Nr. 3/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: (ohne Titel)Text: Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist darauf zu achten, daß alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, daß sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ GrazFassung: StF: LGBl. Nr. 3/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: (ohne Titel)Text: Gemäß den, Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten: 1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind. großformatige Ankündigungen zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen. 2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u. dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ GrazFassung: StF: LGBl. Nr. 3/1986Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: (ohne Titel)Text: Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1. Anbringung von Ankündigungen a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind; b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschoßige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschoße; c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.); 2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen; 3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern); 4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen.