Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Ziele des GesetzesText: (1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO Weltkulturerbe leisten. (2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: SchutzgebietText: (1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet). (2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können. (3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008Fassung: StF: LGBl. Nr. 96/2008Zuletzt: LGBl. Nr. 28/2015Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Evidenz des BaubestandesText: (1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.