Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 021Kurztext: VerfahrensbestimmungenText: (1) Für das behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. (2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Ausnahme nach § 22 - erlassen werden, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 022Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, 1. wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt, 2. wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder 3. wer behördlichen Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,- zu bestrafen. (2) (3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 022aKurztext: GemeinschaftsrechtText: Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 022bKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Text: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 023Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: V. Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenInhalt: V. Abschnitt Verfahrens-, Straf- und SchlußbestimmungenParagraf: § 023aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) (2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) (3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft. (3)