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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
016 Gemeinsame Pflichten
017 Pflichten von Prüfstellen
018 Pflichten von Überwachungsstellen
019 Pflichten von Zertifizierungsstellen
020 Ende der Akkreditierung
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt: IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 020
Kurztext: Ende der Akkreditierung
Text: (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der
Eigenberechtigung,
3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch,
soweit dies notwendig ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum
von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden,
wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung
1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen
Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die
Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden
dadurch nicht berührt.