Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.Inhalt: IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 016Kurztext: Gemeinsame PflichtenText: (1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen. (2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs. 3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, befreit. (3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.Inhalt: IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 017Kurztext: Pflichten von PrüfstellenText: (1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes erfüllen muß, entspricht. (2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wurde. Die weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z. 1 zu tragen. (3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben. (4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.Inhalt: IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 018Kurztext: Pflichten von ÜberwachungsstellenText: (1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein. (2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden. (3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.Inhalt: IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 019Kurztext: Pflichten von ZertifizierungsstellenText: (1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen. (2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen. (3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein. (5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen. (6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.Inhalt: IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 020Kurztext: Ende der AkkreditierungText: (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet 1. mit dem Entzug der Akkreditierung, 2. mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung, 3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, 4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder 5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist. (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.