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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
016 Gemeinsame Pflichten
017 Pflichten von Prüfstellen
018 Pflichten von Überwachungsstellen
019 Pflichten von Zertifizierungsstellen
020 Ende der Akkreditierung
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt: IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 019
Kurztext: Pflichten von Zertifizierungsstellen
Text: (1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie
über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie
Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle
akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der
Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den
Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst
vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen
Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an
eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen
anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes
Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und
Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen
zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen
Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren
hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf
Zertifizierungsstellen anzuwenden.