Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...Inhalt: III. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 013Kurztext: Gemeinsame VoraussetzungenText: (1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen. (2) Prüf-, und Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen. (3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt. (4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen. (5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. (6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß. (7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...Inhalt: III. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 014Kurztext: Zusätzliche Voraussetzung für ÜberwachungsstellenText: Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person 1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder 3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...Inhalt: III. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenParagraf: § 015Kurztext: Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsst.Text: Orig. Titel: Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen (1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden. (2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden; 2. sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten; 3. sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein muß; 4. sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen. (3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.