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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
013 Gemeinsame Voraussetzungen
014 Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
015 Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsst.
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
Inhalt: III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 015
Kurztext: Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsst.
Text: Orig. Titel: Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen

(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine
Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate
international anerkannt werden;
2. sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße
Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
3. sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein
Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der
Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die
Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der
Zertifizierungsstelle übertragen sein muß;
4. sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die
Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen
(Abs. 2) zu dokumentieren.