Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 005Kurztext: AkkreditierungsbehördeText: Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 006Kurztext: AkkreditierungsverfahrenText: (1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid. (2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; 2. Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen; 3. die Art der beantragten Akkreditierung; 4. das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird; 5. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen; 6. Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis; 7. ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen; 8. das Qualitätssicherungshandbuch. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 007Kurztext: Beiziehung von SachverständigenText: (1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln. (2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 008Kurztext: AkkreditierungsbescheidText: (1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. (2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle; 2. die Art der Akkreditierung; 3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht; 4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind; 5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung; 6. allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und geeignet sind. (3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen ist. (4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 8 Abs. 2 Z. 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 008aKurztext: GenehmigungsfiktionText: (1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 009Kurztext: VerzeichnisText: (1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen. (2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 010Kurztext: ÜberprüfungenText: (1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist. (2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen. (3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch 1. Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist, 2. Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen, 3. die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen, 4. die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen, 5. die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6) überprüfen und 6. Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern. (4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z. 1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 011Kurztext: Entziehung der AkkreditierungText: (1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen. (2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken. (3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken 1. bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden, 2. bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen), 3. wenn behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder 4. wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird. In den Fällen der Z. 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen. 4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind. (3) (5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: II. AkkreditierungsverfahrenInhalt: II. Abschnitt AkkreditierungsverfahrenParagraf: § 012Kurztext: KostenText: (1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. (2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen. (1)