{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt: II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 008
Kurztext: Akkreditierungsbescheid
Text: (1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für
die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die
zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften
des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die
Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid
auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle;
2. die Art der Akkreditierung;
3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren,
möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen
Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe
der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung
bezieht;
4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines
Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche
Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind;
5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung;
6. allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses
Landesgesetzes notwendig und geeignet sind.
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen
Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat
die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen
diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen
ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden
Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die
nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das
Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 8 Abs. 2 Z. 3) ist, sind
der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat
aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der
dort genannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid
entsprechend abzuändern.