Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: GeltungsbereichText: 1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf , Überwachungs und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest. (2) (entfallen) (3) (3) Die Anerkennung von in oder ausländischen Prüf und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: BefugnisText: (1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen. (2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentliche Urkunden.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 003Kurztext: VerschwiegenheitspflichtText: (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten. (2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist. (3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
Steiermärkisches AkkreditierungsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 62/1995Zuletzt: LGBl. Nr. 13/2010Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 004Kurztext: BegriffsbestimmungenText: (1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist. (2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt. (3) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist. (4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält. (5) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt. (6) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung. (7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält. (8) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt. (9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist. (10) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten. (11) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft zu verstehen. (12) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht. (13) Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen. (14) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.