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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer


1.
als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt;

2.
behördliche Anordnungen nicht erfüllt;

3.
als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;

4.
als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;

5.
als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;

6.
in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)




(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)



(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.
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