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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
Text: (1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen
sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht
betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht
betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche
Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen nach
erfolgter Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) durch den Aufzugsprüfer wieder
betrieben werden. § 8 Abs. 4 und 5 gelten.
(2) Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die
Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im
Aufzugsbuch (§ 11) zu verzeichnen.
(3) Außergewöhnliche Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines
Aufzugs betreffen, sowie Unfälle hat der Aufzugseigentümer
unverzüglich dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unverzüglich eine
außerordentliche Überprüfung (§ 9) vorzunehmen hat.
(4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder
den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des
O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen
§ 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu
sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die
von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung,
der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder
benützt werden.