{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Regelmäßige Überprüfung
Text: (1) Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, den den Vorschriften
dieses Landesgesetzes entsprechenden technischen Zustand des Aufzugs
regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit dieser Überprüfung ist ein
Aufzugsprüfer zu betrauen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen
Überprüfungen und deren Umfang kann die Landesregierung unter
Berücksichtigung der technischen Anforderungen gemäß § 3 durch
Verordnung näher regeln. Die Behörde kann im Einzelfall
Überprüfungen in kürzeren Zeiträumen anordnen, wenn dies aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(2) Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel
des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird kein
Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des
Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen
Überprüfung zu betrauen.
(3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die
Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Über das Ergebnis
der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer einen Befund zu erstellen, der
dem Aufzugsbuch (§ 11) anzuschließen ist. Wird der Aufzug von einem
Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen betreut (§ 12), ist dieser
oder ein Vertreter des Unternehmens zur Anwesenheit bei der
Überprüfung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; er hat
die Kenntnisnahme des Befundes durch Unterschrift im Aufzugsbuch
(§ 11) zu dokumentieren.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder
Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu
bestimmen. Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, die
festgestellten Mängel oder Gebrechen innerhalb dieser Frist zu
beheben und den Aufzugsprüfer über dessen Verlangen davon zu
verständigen; dieser hat sich bei Mängeln und Gebrechen, die von
Einfluß auf die Sicherheit des Aufzugs sein können, von der
Behebung, erforderlichenfalls durch eine neuerliche Überprüfung, zu
überzeugen.
(5) Werden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4)
nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufzugsprüfer eine
wesentliche Änderung des Aufzugs feststellt, die der Behörde nicht
gemäß § 4 Abs. 1 angezeigt wurde.