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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Technische Anforderungen
004 Errichtung von Aufzügen
005 Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
006 Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verf...
007 Benützung von Aufzügen
008 Regelmäßige Überprüfung
009 Außerordentliche Überprüfung
010 Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
011 Aufzugsbuch
012 Aufzugsbetreuung
013 Aufzugsprüfer
014 Übertragung der Verantwortlichkeit
015 Strafbestimmungen
016 Übergangsbestimmungen
017 Fahrtreppen und Fahrsteige
018 Behörden, Zuständigkeit
019 Schlußbestimmungen
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:


1.
Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

a)
zur Personenbeförderung,

b)
zur Personen- und Güterbeförderung,

c)
nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, oder

d)
- soweit es nicht von lit. c erfasst ist - nur zur Güterbeförderung.

Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge.

1a.
Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

1b.
Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

2.
Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung;

3.
Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

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