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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Anhang 1 - Biogasanlagen
005 Gasrohrleitungen
006 Entschwefelung
007 Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinr...
008 Zutrittsbeschränkung
009 Anforderungen an Membranen für Gasspeicher
010 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
011 Explosionsgefährdete Bereiche
012 Fermenter und Faultürme
013 Gasspeicher
014 Gasmotoraufstellungsräume
015 Verdichter für Biogas
016 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
017 Kondensatabscheider
018 Betriebs- und Wartungsvorschriften
AN01 Definition
AN02 Über- und Unterdrucksicherungen
AN03 Flammendurchschlagsicherung
AN04 Gasfackel
Anhang 2
Paragrafen der Verordnung
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt: Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt: Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf: § 012
Kurztext: Fermenter und Faultürme
Text: (1) Der Gasraum des Fermenters gilt als Explosionsschutzzone 0,
wenn nach dem Öffnen oder nach der teilweisen Entleerung mit
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.

(2) Werden elektrische Betriebsmittel im Fermenter eingesetzt, die
nicht der Zone 0 entsprechen (z.B. Motoren von Tauchrührwerken),
muss der Explosionsschutz auf andere Weise sichergestellt werden.

(3) Um Öffnungen des Gasraums ins Freie, z.B. Serviceöffnungen,
Seildurchführungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Schaugläser,
Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche
vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der
Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand
von 3 m als Zone 2.

(4) Die Feststoffeinbringung in den Fermenter muss mindestens 1 m
unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Eintauchtiefe
muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der
Bereich von 1 m um die Einbringöffnung im Freien gilt als Zone 1,
der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m gilt als Zone 2.

(5) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß
anzuwenden.