Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 001Kurztext: Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)Text: (1) Für Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gelten die ÖVGW- Richtlinien G 1/Teile 1, 3, 4 und 5, "Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck- Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)", Ausgabe Oktober 2005, sowie G 1/Teil 2, Ausgabe Juli 2003. (2) Für Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW- Richtlinie G 6 "Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Gasleitungsanlagen für Betriebsdrücke < 100 mbar ? 5 bar", Ausgabe Juni 2001.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 002Kurztext: FlüssiggasText: Orig. Titel: Flüssiggas (Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und derenGemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft) Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gelten die ÖVGW- Richtlinien G 2/Teile 1 bis 6, "Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW TR-Flüssiggas)", Ausgabe November 2002.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 003Kurztext: BiogasanlagenText: Die technischen Grundlagen für Biogasanlagen, die dafür notwendigen Sicherheitsvorschriften, Abstände und Schutzzonen sind im Anhang 1 zusammengefasst. Deponiegas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Bestimmungen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 004Kurztext: GasgeräteText: Gasgeräte im Sinn des § 2 Abs. 1 der Gasgeräte- Sicherheitsverordnung, BGBl.Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 253/2006, oder Teile derselben dürfen nur dann aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 005Kurztext: Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonst.Text: Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Anlagenteilen (1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG: 1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche derselben Art und Größe a) Absperreinrichtungen (ausgenommen Hauptabsperreinrichtungen), b) Gasschläuche, c) Zündsicherungen, d) Gasbrenner, e) Gasmangelsicherungen, f) Regeleinrichtungen, g) Flüssiggasbehälter, h) Gasdruckregler, i) Strömungssicherungen, j) Abgasklappen, k) Abgasrohre, l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen, m) Gaszähler; 2. Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge. (2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn an einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage mit Gasgeräten, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnimmt, in diesem Raum oder in den zur Lüftung dienenden angrenzenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 006Kurztext: Abnahme, AbnahmebefundText: (1) Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund (Anhang 2) festzuhalten. (2) Abnahmeprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen dürfen ausschließlich durch jene Erdgasunternehmen erfolgen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 007Kurztext: ÜberprüfungenText: (1) Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person in regelmäßigen Abständen (§ 8) durch die berechtigten Organe (§ 10) auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen. (2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Einhaltung sämtlicher für die Gasanlage anzuwendender Sicherheitsvorschriften sowie allenfalls bescheidmäßig vorgeschriebener Bedingungen oder Auflagen zu umfassen. (3) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht (Anhang 2) festzuhalten. Dieser Prüfbericht ist von der für die Heizungsanlage oder sonstige Gasanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 008Kurztext: ÜberprüfungsintervalleText: (1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung 1. bis zu 15 kW sind alle drei Jahre, 2. von mehr als 15 kW und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre, 3. ab 50 kW sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen. (2) Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen von höchstens fünf Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgesetzt wurden, wiederkehrend überprüfen zu lassen. (3) Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW, in denen die Warmwasserbereitung im Durchflusssystem erfolgt, sowie Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW mit integriertem Kleinspeicher sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. (4) Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen sind alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW- Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas- Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen. (5) Gasleitungen, welche länger als zwölf Monate außer Betrieb waren, sowie Gasleitungen, in denen Änderungen, Reparaturen und/oder Innenreinigungen durchgeführt wurden, sind einer Druckprobe zu unterziehen. (6) Für die Überprüfung der Gasleitungen nach Abs. 5 ist für Erdgasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 1/Teil 2, Abschnitt 12, Ausgabe Juli 2003, sowie für Flüssiggasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil 2, Abschnitt 9, Ausgabe November 2002, anzuwenden. (7) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinn des § 7 sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits nach dem Kesselgesetz, BGBl.Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, oder nach der Druckbehälter- Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, wiederkehrend zu überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckbehälter- Aufstellungs-Verordnung für die wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden; soweit solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 009Kurztext: Allgemeine ÜberprüfungsvoraussetzungenText: (1) Die Landesregierung hat auf Antrag die Ermächtigung zur wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich aller oder einzelner Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG den in dieser Bestimmung angeführten vertrauenswürdigen Personen durch Bescheid zu erteilen, wenn diese über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen gemäß § 14 verfügen und mit dem Antrag die erforderlichen Nachweise vorlegen. (2) Mit dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist den Ermächtigten eine generelle Prüfernummer zuzuteilen. Diese generelle Prüfernummer berechtigt noch nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen. Die gemäß Abs. 1 Ermächtigten haben sich hiefür ausschließlich der Überprüfungsorgane (Gasorgane) gemäß § 10 zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012)
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 010Kurztext: Überprüfungsorgane (Gasorgane)Text: (1) Die Abnahme und die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die über einschlägige Kenntnisse im Sinn der §§ 11 bis 13 verfügen. (2) Die Gasorgane sind verpflichtet, sich in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einschlägig fortzubilden. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012)
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 011Kurztext: Befähigungsnachweis für GasorganeText: (1) Die Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch 1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Umwelttechnik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 3. die Gewerbeberechtigung oder den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z 25 i.V.m. § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 oder 4. die Eintragung in die Liste bei einem Landes- oder Handelsgericht in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gastechnik oder 5. a) den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation und b) den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit sowie c) ein Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich über das Vorliegen der erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik. Das Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich hat den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation sowie den Nachweis der dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zur Voraussetzung. (2) Gasorgane müssen im Rahmen des Nachweises der Fachkenntnisse sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse nachweisen, die für den selbständigen Anschluss, die Installierung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen, einschließlich Gasleitungen und Gasverbrauchsgeräten, erforderlich sind. (3) Die Berechtigung zur Erstabnahme durch ein Gasorgan erfordert folgende Voraussetzungen und Fachkenntnisse: a) die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4, sowie b) eine mindestens dreijährige einschlägige fachliche Tätigkeit, davon mindestens drei Monate im Bereich von Erstabnahmen von Gasanlagen sowie der Nachweis über 10 Teilnahmen an Erstabnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012) (4) Unter fachlicher Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 1, 2, 5 und Abs. 3 ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes des Gas- und Sanitärtechnikers gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 erforderlich sind.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 012Kurztext: Anerkennung von BefähigungsnachweisenText: (1) Befähigungsnachweise, die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern oder Inländerinnen, erworben wurden, und die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern oder Inländerinnen, zur Durchführung der Abnahme und der wiederkehrenden Prüfungen berechtigen, sind Befähigungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 1 gleichzuhalten, wenn durch sie der Nachweis einer den Anforderungen des § 11 Abs. 2 bis 4 im Wesentlichen gleichwertigen Befähigung erbracht wird. Als Befähigungsnachweise gelten alle Nachweise im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. (2) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 013Kurztext: Zusatzprüfung "Biogas"Text: (1) Die gemäß § 10 Abs. 1 zur Überprüfung von Gasanlagen berechtigten Personen dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung "Biogas" bei einem entsprechenden Bildungsinstitut abgelegt haben. Das Zeugnis über diesen Kurs muss bestätigen, dass die betreffende Person 1. einen Biogaskurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden sowie die Teilnahme an zwei Abnahmen oder Überprüfungen von Biogasanlagen absolviert hat und 2. im Rahmen einer mindestens 30-minütigen mündlichen Einzelprüfung nachgewiesen hat, dass er bzw. sie mit den Anforderungen des Anhangs 1 der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 einschließlich der darin zitierten technischen Vorschriften vertraut ist. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012) (2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits abgelegten Zusatzprüfungen „Biogas“ beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer Oö. als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses werden als Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anerkannt. (Anm: LGBl.Nr. 46/2012)
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 014Kurztext: ÜberprüfungseinrichtungenText: Die Ermächtigten gemäß § 9 haben zumindest über folgende Messgeräte und Einrichtungen zur Abnahme und Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen, erdgasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen zu verfügen: 1. Gasprüfgeräte: Diese müssen der Gruppe 4 - Gaskonzentrations-Messgeräte zur Bestimmung von Leckagen an Inneninstallationsleitungen bzw. freiverlegten Leitungsteilen der ÖVGW-Richtlinie G 103 "Gasspürgeräte", Ausgabe Februar 2001, entsprechen; 2. Abgasmessgeräte: Elektronische Abgasanalysegeräte.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 015Kurztext: GleichwertigkeitsklauselText: Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW-Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen technischen Richtlinien sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 016Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen, erdgasversorgte Heizungsanlagen oder sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen technischen Vorschriften nach Maßgabe des Abs. 2 weiter. (2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen, erdgasversorgten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird. (3) Bestehende Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind erstmals innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung einer Überprüfung gemäß § 25 i.V.m. § 31 Abs. 1 Oö. LuftREnTG zu unterziehen.
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006Fassung: StF: LGBl. Nr. 137/2006Zuletzt: LGBl. Nr. 46/2012Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet: Paragraf: § 017Kurztext: SchlussbestimmungenText: (1) Die in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge angeführten Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) können bei der ÖVGW in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden. (2) Die im § 3 des Anhangs 1 angeführte ÖNORM EN 12874 kann beim Österreichischen Normungsinstitut in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden. (3) Die im § 10 Abs. 2 des Anhangs 1 angeführte "Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) B 108/91 - Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildung" kann beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21/3, bezogen werden. (4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Richtlinien und ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amts der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (5) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. (6) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (7) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten 1. die Verordnung, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gassicherheitsverordnung), LGBl.Nr. 145/1997, und 2. die Verordnung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden, LGBl.Nr. 90/2004, außer Kraft.