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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
045 Allgemeine Gefahrenvorsorge
046 Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspf...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
Inhalt: XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT
Paragraf: § 046
Kurztext: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspf...
Text: Orig. Titel: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen
Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der
natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem
Zusammenhang stehen können.

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß
unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die
verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur,
soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben
gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist
angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind
gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem
behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im
Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig
sind.

(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren
verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich
der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben
sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme
zu bedienen.