Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...Inhalt: X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITENParagraf: § 040Kurztext: Sicherheits- und UmweltschutzbestimmungenText: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. (2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...Inhalt: X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITENParagraf: § 041Kurztext: entfälltText: Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/2010) .
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...Inhalt: X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITENParagraf: § 042Kurztext: AnzeigepflichtenText: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von 1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2, 3. mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3, 4. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von 1. mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2, 2. mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3, 3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...Inhalt: X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITENParagraf: § 043Kurztext: Abnahme- und MeldepflichtenText: § 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...Inhalt: X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITENParagraf: § 044Kurztext: Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachtr...Text: Orig. Titel: Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.